26.01.2009
Streit um Haftung nach Brandschaden

Auch wenn Eltern ihr siebenjähriges Kind in ihrer Wohnung eine Zeit lang unbeaufsichtigt lassen, so haften sie nicht automatisch für Schäden, die das Kind während dieser Zeit anrichtet. Das hat das Landgericht Coburg mit einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Urteil vom 17. Juni 2008 entschieden (Az.: 22 O 763/07).
Ein siebenjähriges Kind hatte in seinem Kinderzimmer mit einem Feuerzeug gespielt und dabei das von seinen Eltern gemietete Haus in Brand gesetzt. Dabei kamen zum Glück keine Menschen zu Schaden. Das Gebäude brannte aber weitgehend aus.
Der Feuerversicherer des Hausbesitzers regulierte den Schaden mit 147.000 Euro. Er verlangte aber einen Teil des Geldes von dem Privat-Haftpflichtversicherer der Eltern des Siebenjährigen zurück.
Dieser vertrat die Auffassung, dass den Eltern kein Vorwurf zu machen sei. Er lehnte es ab, sich an den Aufwendungen des Feuerversicherers zu beteiligen.
Keine Verletzung der Aufsichtspflicht
Zu Recht, meinten die Coburger Richter. Auch sie konnten nach eingehender Beweisaufnahme keine Haftung auslösende Aufsichtspflichts-Verletzung der Eltern erkennen.
Die Eltern konnten nachweisen, dass sie ihr Kind eingehend über die Gefahren von Feuer aufgeklärt und das Kinderzimmer und die Kleidung ihres Sohnes regelmäßig auf gefährliche Gegenstände durchsucht hatten. Ein Feuerzeug oder Streichhölzer hatten sie dabei nicht gefunden.
Weitergehende Kontrollmaßnahmen konnten von den Eltern nach Ansicht des Gerichts nicht verlangt werden. Die Richter hielten es auch für nicht zu beanstanden, dass die Eltern ihren Sohn vor dem verhängnisvollen Brand etwas eine Stunde unbeaufsichtigt in seinem Kinderzimmer hatten spielen lassen.
Völlig lebensfremd
Ein Kind in kürzeren Abständen kontrollieren zu müssen, hielt das Gericht für völlig lebensfremd, nicht kindgerecht und unzumutbar.
Da das Feuerzeug, mit welchem das Haus in Brand gesteckt wurde, nicht aus dem Haushalt der Eltern stammte, war ihnen auch nicht vorzuwerfen, nicht sorgsam genug mit der Aufbewahrung von Zündmitteln umgegangen zu sein.
Nach einem sogenannten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1.10.2008 (Az.: 1 U 79/08) ist die Entscheidung inzwischen rechtskräftig

(Quelle VersicherungsJorunal 26.11.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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