19.01.2009
Lügen haben kurze Beine

Wer in einem Krankenversicherungs-Antrag einen Bandscheibenvorfall als „eingeklemmten Ischiasnerv“ bezeichnet, muss damit rechnen, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 31. August 2007 entschieden (Az.: 281 C 9541/07).
Der Kläger hatte im Jahr 2004 einen Bandscheibenvorfall erlitten und war deswegen bis Oktober des Jahres in ärztlicher Behandlung.
Verharmlosende Angaben
Im April 2005 beantragte er den Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Auf die Frage nach Vorerkrankungen antwortete er: „Ischiasnerv war eingeklemmt. Folgenlos ausgeheilt.“ Als Zeitraum der Erkrankung gab er zunächst „Juli 2004 bis Oktober 2004“ an, änderte diese Angaben jedoch noch vor Einreichung des Antrages in „Juli 2004“.
Nachdem der Antrag eingereicht wurde, stellte sich heraus, dass eine bestehende Vorversicherung erst zum Ablauf des Jahres 2005 beendet werden konnte. Der Kläger unterzeichnete daher im Oktober 2005 erneut einen Antrag. In diesem machte er die gleichen Angaben zu seinem Gesundheitszustand.
Dass er im August 2005 erneut wegen Rückenbeschwerden behandelt wurde, verschwieg der Kläger dem Versicherer ebenso wie den Umstand, dass es sich bei dem eingeklemmten Ischiasnerv in Wahrheit um einen Bandscheibenvorfall gehandelt hatte.
Rücktritt vom Vertrag
Als der Versicherer im Frühjahr 2006 davon erfuhr, trat er vom Vertrag zurück. Er weigerte sich außerdem, bis dahin eingereichte Rechnungen für die Behandlung weiterer Rückenschmerzen zu bezahlen.
Zu Recht, meinten die Münchener Richter — und wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Anders als der Kläger war das Gericht nicht der Meinung, dass er den neuen Versicherer vollständig und ausreichend über seinen Gesundheitszustand informiert hatte.
Erhebliche Vorerkrankung
Der Kläger musste sich vom Gericht darüber belehren lassen, dass es sich bei einem Bandscheibenvorfall um etwas völlig Anderes handelt als um einen eingeklemmten Ischiasnerv. Ein solcher Unterschied müsse auch jedem medizinischen Laien bekannt sein.
Da ein Bandscheibenvorfall eine erhebliche Vorerkrankung darstellt, hätte er auch zwingend als solcher bezeichnet und im Antrag angegeben werden müssen.
Dass es der Kläger mit der Wahrheit nicht ganz so genau nimmt, belegt nach Ansicht des Gerichts die Tatsache, dass er seine im August 2005 behandelten Rückenschmerzen ebenfalls verschwiegen hat. Denn auch diese hätte er im zweiten Antrag erwähnen müssen.
Das Landgericht München I hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Münchener Amtsgerichts mit einem gestern veröffentlichten Beschluss vom 15. September 2008 verworfen (Az.: 6 S 18397/07). Das Urteil ist damit rechtskräft
(Quelle VersicherungsJournal 25.11.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de