Die Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag und nicht danach, wann der Verstoß, der eine Vergabe von Punkten rechtfertig, rechtskräftig geahndet wird.
Mit dieser Entscheidung vom 25. September 2008 hat das Bundesverwaltungs-Gericht die Hoffnung von Verkehrssündern zunichte gemacht, der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis quasi durch die Hintertür entgehen zu können (Az.: 3 C 3/07, 3 C 21/07 und 3 C 34/07).
Teilnahme an Aufbauseminar
Führerscheininhaber, die auf dem Punktekonto der Flensburger Verkehrssünderdatei 18 oder mehr Punkte erreicht haben, gelten als ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ihnen ist daher der Führerschein zu entziehen. So will es § 4 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Die mit Punkten bereits vorbelasteten Kläger glaubten daher besonders schlau zu sein, als sie nach einem jeweils weiteren Verkehrsverstoß, der ihr Punktekonto über die 18-Punkte-Marke gehoben hätte, an einem sogenannten Aufbauseminar teilnahmen. Denn durch eine solche Teilnahme kann das Punktekonto um bis zu vier Punkte reduziert werden.
Doch sie hatten die Rechnung ohne die Fahrerlaubnisbehörde gemacht. Denn anders als die Kläger war diese der Ansicht, dass es nicht auf die Rechtskraft einer der Punkteverteilung vorausgehenden Entscheidung ankommt, sondern auf den Tag, an dem der letzte Verkehrsverstoß begangen wurde.
Der Tag des Verstoßes ist das Maß aller Dinge
Bei dieser Betrachtungsweise wies das Punktekonto der Kläger aber bereits mit dem jeweils letzten Verstoß mehr als 18 Punkte auf, so dass ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden durfte. Zu Recht, meinten die Richter des Bundesverwaltungs-Gerichts – und wiesen die Klage der Autofahrer wegen der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis als unbegründet zurück.
Zwar setzen die nach § 4 Absatz 3 StVG von den Fahrerlaubnisbehörden beim Erreichen der dort genannten Punktezahl zu treffenden Maßnahmen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus.
Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung sind nach Überzeugung des Gerichts jedoch auch alle Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die noch nicht rechtskräftig geahndet wurden. Daher ist für die Verteilung der Punkte und einen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis der Tag des letzten Verkehrsverstoßes maßgebend.
Keine Tricks
Mit anderen Worten: Ein Autofahrer, der sich nach einem Verkehrsverstoß darüber im Klaren ist, dass er wegen seines hohen Punktestandes im Flensburger Verkehrszentralregister mit einem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen muss, kann sich nicht im letzten Augenblick damit retten, dass er noch schnell an einem Aufbauseminar teilnimmt.
Das gilt nach Auffassung des Gerichts selbst dann, wenn ein Autofahrer gegen die Entziehung seines Führerscheins Widerspruch einlegt und sein Punktekonto wegen der Tilgung alter Punkte während des Widerspruchverfahrens unter die 18-Punkte-Marke sinkt.
(Quelle VersicherungJournal 23.10.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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