Nimmt ein Sicherheitsdienst-Mitarbeiter den Besucher eines Festzeltes zur Durchsetzung des Hausrechts in einen „Polizeigriff“, so ist er nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, wenn der sich wehrende Besucher dabei verletzt wird.
Das hat das Amtsgericht München mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 23. November 2007 entschieden (Az.: 223 C 16529/07).
Behinderung von Gästen und Personal
Der 45-jährige Kläger hatte zusammen mit vier Freunden das Münchener Oktoberfest besucht. Einen bis 17 Uhr von der Gruppe reservierten Tisch machten die fünf Männer erst nach mehrmaliger Aufforderung frei.
Sie blieben jedoch anschließend im Gangbereich des Festzeltes stehen und behinderten so andere Gäste sowie die Bedienungen. Der Bitte, den Gang zu räumen, kamen die Männer nicht nach. Das Personal benachrichtige daraufhin den Sicherheitsdienst.
Der beklagte Sicherheitsdienst-Mitarbeiter sowie mehrere seiner Kollegen forderten die Gruppe ebenfalls vergeblich auf, den Gang freizumachen. Nach einem verbalen Schlagabtausch nahm der Beklagte den aggressiv auftretenden Kläger in einen sogenannten Polizeigriff und führte ihn aus dem Festzelt.
Unangemessene Maßnahme?
Dabei erlitt der Festzeltbesucher einen Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger. Die schmerzhafte Verletzung machte eine mehrwöchige ärztliche Behandlung erforderlich. Der Mann verklagte den Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes daher auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Er hielt das Packen und Verdrehen seiner Arme auf den Rücken für ebenso überflüssig wie unangemessen. Denn nach seiner Darstellung hatte er niemanden behindert. Außerdem wäre er schon noch gegangen. Man hätte ihm eben nur ausreichend Zeit dafür lassen müssen.
Dem wollte das Gericht nicht folgen. Es wies die Schmerzensgeldklage des Festzeltbesuchers als unbegründet zurück.
Selbst verschuldet
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Kläger zum Zeitpunkt des Zwischenfalls ganz offenkundig betrunken. Da der Gang nicht zuletzt auch aus Sicherheitsgründen freigehalten werden musste, der Kläger aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht bereit war, den Gang zu räumen, sondern den Sicherheitsmitarbeiter im Gegenteil bepöbelte und beleidigte, war dieser dazu berechtigt, ihn zur Durchsetzung des Hausrechts mit „sanfter Gewalt“ aus dem Zelt zu führen.
Das Fixieren der Arme auf dem Rücken hielt das Gericht für ein den Umständen entsprechend angemessenes Mittel. Dass der Kläger dabei offenkundig unbeabsichtigt verletzt wurde, hat er sich letztlich selber zuzuschreiben. Denn schließlich hätte er mehrfach die Chance gehabt, den Gang freiwillig zu räumen.
Die Verletzung kann nach Überzeugung des Gerichts im Übrigen auch durch die Gegenwehr des Klägers entstanden sein. Seine Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes war daher zurückzuweisen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJorunal 16.09.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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