27.10.2008
Kfz-Unfall mit Folgen

Kfz-Unfall mit Folgen

Steht unzweifelhaft fest, dass ein unschuldig in einen Unfall verwickelter Autobesitzer Schäden geltend macht, die unmöglich durch das Ereignis entstanden sein können, so kann er seine gesamten Ersatzansprüche verlieren. Das hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 14. August 2008 entschieden (Az.: 8 O 303/03).
Der Kläger war mit seinem Mercedes Opfer eines Unfalls geworden, weil ihm ein aus einer Grundstückseinfahrt kommender Pkw-Fahrer in die rechte Seite seines Autos fuhr. Den gebrauchten Mercedes hatte der Kläger erst kurze Zeit zuvor erworben.
Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf rund 8.500 Euro und den Wiederbeschaffungswert auf knapp 14.000 Euro.
Nur wenige Tage später veräußerte er das Auto in unrepariertem Zustand an einen auf Unfallfahrzeuge spezialisierten Im- und Exporthändler und forderte von dem Versicherer die Erstattung der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten.
Erhebliche Bedenken
Doch nach Auswertung der von dem Gutachter gefertigten Fotos des Unfallfahrzeuges hatte der Versicherer erhebliche Bedenken zur Schadenhöhe. Eine von ihm geforderte Nachbesichtigung durch einen eigenen Sachverständigen scheiterte an dem zwischenzeitlichen Verkauf des Fahrzeugs.
Der Versicherer legte das Erstgutachten daraufhin einem weiteren Sachverständigen vor. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die darin genannten Beträge deutlich überhöht waren. Die Reparaturkosten schätzte dieser Sachverständige auf rund 4.600 Euro, den Wiederbeschaffungswert auf 7.300 Euro.
Der Sachverständige kam außerdem zu dem Schluss, dass das Schadenbild eindeutig für zwei unterschiedliche Unfälle sprach. Der Versicherer lehnte es daraufhin ab, den Schaden zu regulieren.
Zwei Unterschiedliche Schadenereignisse
In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage beharrte der Kläger darauf, dass der Mercedes beim Kauf keinerlei sichtbare Schäden aufgewiesen hatte. Bei dieser Behauptung blieb er auch noch, als ein vom Gericht beauftragter Gutachter die Vermutung seines Kollegen bestätigte und ebenfalls feststellte, dass die Schäden an dem Fahrzeug des Klägers eindeutig von zwei unterschiedlichen Schadenereignissen herrühren mussten.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen sprach das Schadenbild bei oberflächlicher Betrachtung zwar für ein Schadenereignis. Bei genauer Betrachtung war aber unzweifelhaft feststellbar, dass es sich um zwei völlig unterschiedliche Unfälle gehandelt haben musste.
Denn während der eine Schaden durch einen fast punktuellen Anstoß entstanden war, wies der zweite Schaden eine Ausrichtung von vorne nach hinten aus, eine Beschädigung die nach Ansicht des Sachverständigen zum Beispiel bei einem zu engen Umfahren eines festen Hindernisses entstanden sein konnte.
Keinerlei Anspruch
Da das Gericht keinerlei Zweifel an der Aussage des erfahrenen Gutachters hatte, ging es davon aus, dass der Kläger die Unwahrheit sagte.
Ein Geschädigter verliert seine Schadenersatz-Ansprüche aber insgesamt, wenn sich herausstellt, dass sein Fahrzeug weitere, nicht kompatible Schäden aufweist, der Geschädigte dieses aber in Abrede stellt, um auch diese Schäden von dem Versicherer des Unfallverursachers ersetzt zu bekommen, so das Gericht.
Die Sache wäre nur dann anders zu entscheiden gewesen, wenn der Kläger durch einen substantiierten Sachvortrag Angaben zu den verschiedenen Schäden und ihre Ursache gemacht hätte. Nur auf dieser Grundlage wäre es einem Sachverständigen gegebenenfalls möglich gewesen, festzustellen, welche Schäden dem von dem Versicherten des Beklagten verursachten Unfall zugeordnet werden können.
Da sich der Kläger auch nach Belehrung durch das Gericht weigerte, entsprechende Angaben zu machen und auf seiner These der Unfallfreiheit des Fahrzeuges beharrte, hat er keinerlei Anspruch auf Ersatz des von ihm behaupteten Fahrzeugschadens.

(Quelle VersicherungsJournal 27.08.2009)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de