Verlobte sind im Rahmen einer Reiserücktrittskosten-Versicherung nur dann mitversichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Eine Erweiterung des von dem in den Versicherungs-Bedingungen genannten versicherten Personenkreis ist grundsätzlich nicht möglich.
Das hat das Amtsgericht München mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 15. Januar 2008 entschieden (Az.: 274 C 35174/07).
Tod des Bruders
Die Klägerin hatte für sich und ihren Verlobten eine zweiwöchige Reise nach Korfu gebucht und dafür rund 1.100 Euro bezahlt. Bei der Buchung schloss sie eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ab.
Unmittelbar vor Reiseantritt verstarb der Bruder des Verlobten, die daraufhin die Reise stornierte.
Weil für die Stornierung ein versicherter Grund vorlag, verlangte sie von dem Versicherer die Erstattung der Stornokosten. Doch dieser weigerte sich zu zahlen.
Hinweis auf Text der Versicherungs-Bedingungen
Dabei berief er sich auf die Versicherungs-Bedingungen, in denen als Versicherte der Versicherungsnehmer, sein Ehepartner, ersatzweise sein eingetragener Lebenspartner, beziehungsweise der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren Kinder genannt wurden.
Die Versicherte war der Ansicht, dass zu diesem Personenkreis auch ihr Verlobter gehören müsse und zog vor Gericht – jedoch ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Münchener Amtsgerichts wäre der Versicherer nur dann zur Leistung verpflichtet gewesen, wenn der Verlobte in häuslicher Gemeinschaft mit der Klägerin gewohnt hätte. Dieser wohnte jedoch aufgrund seiner Arbeitssituation in einer anderen Stadt.
Keine Erweiterung möglich
Die Aufzählung des in den Bedingungen einer Reiserücktrittskosten-Versicherung genannten mitversicherten Personenkreises ist abschließend. Sie dient dazu, die vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers für alle Beteiligten eindeutig zu definieren und kann daher auch nicht durch Analogie erweitert werden, so das Gericht.
Da die Reise wegen eines Ereignisses, von welchem eine nicht versicherte Person betroffen war, storniert wurde, war der beklagte Versicherer nach Überzeugung des Gerichts nicht zu Zahlung verpflichtet.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 26.08.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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