06.10.2008
Ein nicht angelegter Sicherheitsgurt und die Folgen

Wird ein Autoinsasse verletzt, weil er es entgegen der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unterlassen hat, einen Sicherheitsgurt anzulegen, so trifft ihn grundsätzlich ein Mitverschulden.
Es kommt allerdings auf die Umstände des Einzelfalls an, ob sich der Versicherer des Unfallverursachers bei der Regulierung des Personenschadens auf das Mitverschulden berufen kann, so das Oberlandesgericht Naumburg in einer Entscheidung vom 27. Februar 2008 (Az.: 6 U 71/07).
Halsbrecherisches Überholmanöver
Der Kläger befuhr bei Dunkelheit und Regen eine Landstraße. Dabei kollidierte er frontal mit dem Pkw des Beklagten, der trotz der schlechten Sichtverhältnisse ein anderes Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle überholen wollte.
Doch weil sich der schwer verletzte Kläger nachweislich nicht angeschnallt hatte, wollte der Versicherer des Unfallverursachers seine Schmerzensgeld-Forderung um 30 Prozent kürzen. Denn seines Erachtens hatte der Kläger seine Verletzungen in erheblichem Maße mitverschuldet, indem er es versäumte, den Sicherheitsgurt seines Fahrzeuges zu benutzen.
Dem stimmten die Naumburger Richter zwar grundsätzlich zu. Sie verurteilten den Versicherer jedoch gleichwohl dazu, der Schmerzensgeld-Forderung in vollem Umfang nachzukommen.
Im Zweifel zu Lasten des Unfallverursachers
Auch wenn bei Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes grundsätzlich ein Mitverschulden eines Verletzten unterstellt werden kann, so muss derjenige, der einen Unfall in grob verkehrswidriger Weise verursacht hat, beweisen, dass es zu den Verletzungen nicht gekommen wäre, wenn der Verletzte nicht nur durch einen Airbag, sondern auch durch einen Gurt geschützt worden wäre.
Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Unfall, wie in der zu entscheidenden Sache, bei hoher Geschwindigkeit ereignet hat. Mögliche Zweifel gehen in so einem Fall zu Lasten des Unfallverursachers.
Erschütterter Anscheinbeweis
In dem Urteil heißt es: „Zwar kann sich der Unfallverantwortliche auf einen durch die Erfahrung nahegebrachten Anschein der Ursächlichkeit berufen (prima-facie-Beweis). Das setzt jedoch die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs voraus, dessen Vorliegen im Einzelfall zu beurteilen ist.
So ist die Ursächlichkeit zu vermuten, wenn bei einem Frontalzusammenstoß bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 bis 40 km/h Verletzungen an Kopf und Brust eingetreten sind. Bei schweren Frontalkollisionen mit hoher Geschwindigkeit besteht dieser Anscheinbeweis hingegen nicht.“
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.
(Quelle VersicherungsJournal 31.07.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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