Rutschiger Herbst
Grundstücksbesitzer sind nicht dazu verpflichtet, Wege ständig laubfrei zu halten. Kommt ein Fußgänger auf rutschigem Laub zu Fall, so hat er für die Folgen in der Regel selber einzustehen.
Das hat das Landgericht Coburg mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 22. Februar 2008 entschieden (Az.: 14 O 742/07).
Gebrochene Schulter
Die Klägerin war im November letzten Jahres zu Fuß unterwegs. Dabei kam sie zu Fall, weil sie auf einem Gehweg auf feuchtem Laub ausgerutscht war. Bei dem Vorfall brach sich die Klägerin eine Schulter und prellte sich das Knie.
Mit dem Argument, dass der Grundstücksbesitzer seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, forderte sie ihn zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld auf. Doch dieser war sich keiner Schuld bewusst. Er lehnte es daher ab, den Forderungen nachzukommen. Nach seiner Meiner war die Klägerin ausschließlich aus Unachtsamkeit gestürzt.
Auch mit ihrer gegen den Grundstücksbesitzer gerichteten Klage hatte die Frau keinen Erfolg.
Eine regelmäßige Reinigung reicht aus
Nach Ansicht des Gerichts müssen sich Fußgänger darauf einstellen, dass von auf Gehwegen liegendem herbstlichem Laub eine gewisse Rutschgefahr ausgeht. Sie haben sich daher entsprechend vorsichtig zu verhalten.
Eine Reinigung von Wegen kann auch im Herbst nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Denn bekanntermaßen fällt bei herbstlichen Witterungsbedingungen ständig Laub nach. Zu verlangen, dass dieses Laub jeweils sofort wieder entfernt wird, würde den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren sprengen.
Da der Grundstücksbesitzer den Weg nur wenige Tage vor dem Sturz der Klägerin von Laub befreit hatte, hat er nach Überzeugung des Gerichts seiner Verkehrssicherungs-Pflicht genügt.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
Was ist regelmäßig?
Auf Nachfrage des VersicherungsJournals, wie oft ein Weg von Laub befreit werden muss, war vom Gericht keine konkrete Auskunft zu erhalten. Nach Aussage eines Gerichtssprechers reicht es in der Regel aus, alle drei bis fünf Tage zu fegen. Es komme allerdings auf die Umstände des Einzelfalls an.
Nach Ansicht des Gerichtssprechers hatte sich in dem entschiedenen Fall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Das aber könne nicht zu Lasten eines Grundstückbesitzers gehen.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte vor Jahren in einem vergleichbaren Fall ähnlich argumentiert. Seinerzeit wurde dem Kläger allerdings eine Haftungsquote in Höhe von 40 Prozent zugebilligt, sodass er nicht völlig auf seinen Forderungen sitzen blieb. Denn der für den Weg zuständigen Gemeinde konnte nachgewiesen werden, das rutschige Laub zu spät beseitigt zu haben (VersicherungsJournal 24.10.2006).
(Quelle VersicherungsJournal 22.09.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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