Eine unmittelbar nach einem Verkehrsunfall abgegebene Erklärung wie zum Beispiel, „ich erkenne die Schuld an“, darf vom Unfallbeteiligten nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden.
Die Frage der Haftung richtet sich trotz einer entsprechenden Äußerung ausschließlich nach dem tatsächlichen Geschehensablauf – so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 16. Juni 2008 (Az.: I-1 U 246/07).
Folgenreiches Bremsmanöver
Weil er irrtümlich glaubte, dass ihm ein circa 50 cm großes Hindernis den Weg versperrt, hatte der 77-jährige Beklagte sein Fahrzeug kurz nach Einfahrt in eine Kreuzung gebremst. Damit hatte der Sohn des Klägers nicht gerechnet. Er fuhr auf den Pkw des betagten Herrn auf.
Unmittelbar nach dem Unfall bezeichnete sich der Beklagte auf einem Notizzettel als „Verursacher“. Vor Zeugen erklärte er gleichzeitig, dass er die Schuld anerkenne und seine Versicherung den Schaden bezahlen werde.
Im Rahmen der anschließenden Ermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass der Sohn des Klägers nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Der Versicherer des 77-Jährigen wollte sich daher nur zu einem Drittel an dem Schaden des Auffahrenden beteiligen.
Fehlende Berechtigung
Wegen des Schuldanerkenntnisses fühlte sich dieser jedoch im Recht und zog vor Gericht. Ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts ist es allgemein bekannt, dass ein Unfallbeteiligter gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht dazu berechtigt ist, ohne Zustimmung seines Versicherers einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen.
Im Übrigen ist ein Unfallbeteiligter in nicht ganz eindeutigen Fällen regelmäßig nicht in der Lage, an Ort und Stelle abschließend die Frage eines Mitverschuldens zu klären. Das aber ist nach Meinung des Gerichts für alle Beteiligten erkennbar.
Mögliches Indiz für ein Mitverschulden
In einer derartigen Situation kann sich ein vermeintlich Geschädigter daher nicht auf ein mündlich oder schriftlich abgegebenes Schuldanerkenntnis berufen.
Äußerungen eines Unfallbeteiligten, mit denen dieser einen eigenen Verursachungsbeitrag einräumt, können jedoch als Indiz für ein mögliches Fehlverhalten gewertet werden. Sie sind daher bei einer späteren Abwicklung des Schadens zu berücksichtigen.
Anerkenntnisverbot entfallen
Nach der VVG-Reform ist es möglich, dass die Bewertung anders ausfallen könnte. Denn nach § 105 VVG in der seit 1.1.2008 gültigen Fassung ist eine Vereinbarung wie zum Beispiel in den vom Gericht als allgemein bekannt bezeichneten Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen unwirksam, wonach der Versicherer leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung einen Anspruch anerkennt.
In den vom GDV empfohlenen Allgemeinen Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (AHB 2008) beispielsweise fehlt deshalb diese Bestimmung. Stattdessen weist der Versicherer nun den Versicherungsnehmer in Abschnitt 5.1 nur noch darauf hin, dass ein ohne Zustimmung des Versicherers abgegebenes Anerkenntnis den Versicherer nur insoweit bindet, als der Anspruch auch ohne dieses Anerkenntnis bestanden hätte.
(Quelle VersicherungsJorunal 5.07.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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