Die in der Privathaftpflicht-Versicherung enthaltene Haus- und Grundstückhaftpflicht-Deckung gilt ausschließlich für ein vom Versicherungsnehmer bewohntes Einfamilienhaus. Besitzt er eine weitere Immobilie, muss diese gesondert versichert werden.
Das hat das Oberlandesgericht Bamberg mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 18. Juni 2008 entschieden (Az.: 1 U 34/08).
Folgenreicher Rohrbruch
Im Rahmen der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen heißt es, dass das Risiko eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) mitversichert ist. Bedingung: Die Immobilie wird vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet.
Der Kläger wähnte sich daher auf der sicheren Seite, als durch einen eigenverschuldeten Rohrbruch Wasser in das Gebäude seines Nachbarn floss und dort einen Schaden in Höhe von rund 5.500 Euro verursachte.
Er meldete den Schaden seinem Privathaftpflicht-Versicherer, der die Kostenübernahme verweigerte.
Nicht versichertes Mietobjekt
Der Versicherer hatte Kenntnis davon, dass der Versicherungsnehmer Besitzer zweier Einfamilienhäuser war, von welchen er nur eines bewohnte. Der Rohrbruch hatte sich aber nicht in dem von dem Kläger bewohnten Haus, sondern in seiner zweiten, zu diesem Zeitpunkt unbewohnten Immobilie ereignet.
Für dieses Haus bestand nach Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung kein Versicherungsschutz.
Zur Begründung verwiesen die Richter auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen. Der Kläger hatte das Haus nicht, wie dort ausdrücklich verlangt, zu eigenen Wohnzwecken, sondern als Mietobjekt genutzt. Dass es zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht vermietet war, spielt dabei keine Rolle.
Auf ausreichenden Versicherungsschutz achten
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf ein vom Versicherungsnehmer dauernd bewohntes Einfamilienhaus und nicht auf weitere Anwesen – so das Gericht in seiner inzwischen rechtskräftigen Entscheidung.
Mit anderen Worten: Besitzt jemand zwei Häuser, so muss er für das nicht von ihm bewohnte Gebäude eine gesonderte Haus- und Grundstückshaftpflicht-Versicherung abschließen. Andernfalls besteht für dieses Haus kein Versicherungsschutz.
Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Haus um ein Mehrfamilienhaus mit vermieteten Wohnungen handelt.
(Quelle VersicheungsJournal 07.07.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de