08.09.2008
Heiße Liebe

Kommt es zu einem Gebäudeschaden, weil unbemerkt eines von mehreren brennenden Teelichtern hinter ein Sofa gefallen ist, so ist derjenige, der die Kerzen angezündet hat, nicht automatisch zum Schadenersatz verpflichtet.
Das hat das Landgericht Coburg in einem am gestrigen Montag veröffentlichten Urteil vom 30. April 2008 entschieden (Az.: 13 O 714/07).
Stimmungsvolles Ambiente
Um ein stimmungsvolles Ambiente zu schaffen, hatte der Beklagte im Wohnzimmer der Mietwohnung seiner damaligen Liebsten eine Reihe von Teelichtern angezündet. Als sich die beiden zu später Stunde ins Schlafzimmer zurückzogen, hielten sie die Lichter für gelöscht.
Doch als das Pärchen Minuten später Brandgeruch bemerkte, der aus dem Wohnzimmer kam, fand das romantische Beisammensein ein jähes Ende. Dort hatte sich ein Schwelbrand entwickelt, der zwar von der alarmierten Feuerwehr schnell gelöscht werden konnte, trotz allem aber einen Gebäudeschaden von mehr als 11.000 Euro verursachte.
Dieses Geld forderte der von dem Gebäudebesitzer in Anspruch genommene Gebäude-Feuerversicherer von dem romantischen Liebhaber zurück. Ein Sachverständiger hatte nämlich als Ursache für den Brand ein Teelicht ermittelt, welches noch brennend hinter das Sofa im Wohnzimmer gefallen war. Dabei war der Schwelbrand entfacht worden.
Auf welche Weise das Teelicht hinter das Sofa gelangt war, konnte nicht festgestellt werden. Als Ursache war sowohl eine Unachtsamkeit des Paares als auch ein Windstoß möglich.
Pech gehabt
Das aber löst nach Ansicht des Gerichts keine Schadenersatz-Verpflichtung des Mannes aus. Dazu heißt es in einer Mitteilung des Gerichts: „Das Anzünden der Kerzen allein stellt noch kein Gefahr erhöhendes Verhalten dar, das es rechtfertigen würde, den Schwelbrand dem Beklagten zuzurechnen.“
Der Gebäudeversicherer hätte sich nur dann bei ihm schadlos halten können, wenn er die brennenden Kerzen unbeaufsichtigt gelassen hätte. Das aber war nicht der Fall. Da ihm auch nicht nachzuweisen war, dass er das brennende Teelicht heruntergestoßen hatte, ging der Versicherer leer aus.
Das launige Fazit des Gerichts: „Wer den Kerzenschein liebt, sollte gleichwohl immer daran denken, dass der Funke überspringen könnte.

(Quelle VersicherungsJournal 01.07.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de