Verletzt eine Jugendliche mittels eines von ihren Eltern bereitgestellten Internetzugangs Urheberrechte, so sind die Eltern in der Regel zum Schadenersatz verpflichtet, so das Landgericht München I in einer gestern veröffentlichten Entscheidung vom 19. Juni 2008 (Az.: 7 O 16402/07).
Die seinerzeit 16-jährige Tochter der beklagten Eltern stellte auf den Internetportalen www.myvideo.de und video-web.de Videos zur Verfügung, die unter anderem aus 70 Fotografien gefertigt wurden, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen.
Keine Ahnung
Die Klägerin nahm daher sowohl die 16-Jährige als auch ihre Eltern auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch. Außerdem forderte sie die Abgabe einer Unterlassungs-Erklärung, die auch umgehend abgegeben wurde.
In dem Schadenersatzprozess verteidigten sich die Eltern damit, dass sich ihre Tochter mit Computern und dem Internet wesentlich besser auskennen würde als sie selber. Das Mädchen habe unter anderem mit Erfolg an einem IT-Kurs ihrer Schule teilgenommen.
Von einer Verletzung der Aufsichtspflicht könne keine Rede sein. Die Schadenersatzforderung sei daher unberechtigt.
Regelmäßige Kontrolle
Das sahen die Richter des Münchener Landgerichts anders und gaben der Klage statt.
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens, so das Gericht. Eltern sind daher dazu verpflichtet, sich darum zu kümmern, was ihre Sprösslinge in der Freizeit treiben. Das aber erfordert eine regelmäßige Kontrolle.
Stellen Eltern ihrem Kind einen Computer mit Internetzugang zur Verfügung, so müssen sie es über die zivilrechtlichen Haftungsrisiken belehren, die mit der Nutzung des Internetzugangs verbunden sind. Sie müssen außerdem laufend kontrollieren, ob sich ihr Kind den Belehrungen entsprechend verhält.
Unwissenheit schützt nicht vor Schadenersatz
Kommt es, wie im zu entscheidenden Fall, zu einer Verletzung des Urheberrechts, können sich Eltern weder auf eigene Unkenntnis noch darauf berufen, dass ihr Nachwuchs an einem IT-Kurs teilgenommen hat.
Sie sind daher für die Folgen durch die Verletzung des Urheberrechts in vollem Umfang verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet.
(Quelle VersicherungsJournal 26.06.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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