18.08.2008
Die Last mit der Steuer

Gibt ein Versicherungsnehmer nach einem Schadenfall in der Schadenanzeige fälschlicher Weise an, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, so kann ihm der Versicherungsschutz versagt werden.
Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 9. April 2008 entschieden (9 U 160/07).
Wahrheitswidrige Angaben
Der Kläger hatte bei seinem Versicherer eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Nach dem Diebstahl des Fahrzeuges hatte er in der Schadenanzeige wahrheitswidrig angegeben, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
Als der Versicherer davon erfuhr, dass der Versicherte entgegen seiner Angaben die Mehrwertsteuer im Rahmen des Vorsteuerverfahrens gegenüber seinem Finanzamt geltend machen kann, lehnte er es wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht ab, den Schaden zu regulieren.
In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage auf Zahlung von mehr als 15.000 Euro trug der Versicherte vor, dass ihm beim Ausfüllen des Schadenformulars ein Irrtum unterlaufen sei. Im Übrigen sei seinem Versicherer bekannt gewesen, dass die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bestand. Denn kurz zuvor habe er bereits einen anderen Teilkaskoschaden reguliert, ohne die Mehrwertsteuer zu überweisen.
Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht
Doch das konnte die Richter des Oberlandesgerichts Köln nicht überzeugen. Sie wiesen die Klage des Versicherten auf Zahlung von mehr als 15.000 Euro als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger vorsätzlich gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, als er in der Schadenanzeige falsche Angaben zur Vorsteuerabzugs-Berechtigung machte. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seinem Versicherer die wahren Verhältnisse bekannt waren.
Denn in dem vorausgegangenen Schadenfall enthielt die Abrechnung den Zusatz: „Die Mehrwertsteuer haben wir nicht erstattet, da wir davon ausgehen, dass Berechtigung vom Vorsteuerabzug besteht.“
Der Kläger hatte darauf zwar nachweislich nicht reagiert, aber gleichwohl in der Schadenanzeige zu dem neuerlichen Schadenfall falsche Angaben zur Frage der Erstattung der Mehrwertsteuer gemacht.
Kein einfacher Fehler
Das Gericht hielt ihm daher vor, das Formular bewusst falsch ausgefüllt zu haben. Denn gerade weil er erst etwa zwei Wochen zuvor eine Abrechung erhalten hatte, die um die Mehrwertsteuer gekürzt war, musste ihm die Bedeutung der Frage zur Vorsteuerabzugs-Berechtigung bekannt sein.
Eine andere Bewertung des Falls wäre nach Überzeugung der Richter nur dann möglich gewesen, wenn dem Kläger ein Fehler unterlaufen wäre, der auch anderen Versicherten leicht hätte passieren können und für den deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen hat. Das aber war in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.
Ähnliche Entscheidung
Es ist nicht das erste Mal, dass einem Versicherten wegen falscher Angaben zur Vorsteuerabzugs-Berechtigung der Versicherungsschutz versagt worden ist.
Bereits im Oktober letzen Jahres hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe eine ähnliche Entscheidung getroffen.
Seinerzeit hatte sich eine Versicherte damit entschuldigt, die Frage zur Erstattung der Mehrwertsteuer nicht verstanden und deswegen falsche Angaben gemacht zu haben (VersicherungsJournal 26.10.2007).
(Quelle VersicherungsJournal 13.06.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de