Kommt es im Rahmen einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe durch leicht fahrlässiges Handeln zu einem Schaden, so ist zumindest dann von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss auszugehen, wenn für den Schaden kein Versicherungsschutz besteht.
Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 8. Mai 2008 entschieden (Az.: 13 U 223/07).
Verhängnisvoller Bedienungsfehler
Der Beklagte hatte auf Bitten seines Nachbarn mit einem Minibagger unentgeltlich auf dessen Grundstück gearbeitet. Durch einen Bedienungsfehler machte das Oberteil des Baggers plötzlich eine unkontrollierte Bewegung.
Im gleichen Augenblick trat der Grundstücksbesitzer in den Bereich des Schwenkarms. Er wurde von diesem erfasst und gegen die Wand einer Garage geschleudert. Dabei kam der Mann ums Leben.
Seine Witwe verklagte ihren Nachbarn auf Zahlung von Schadenersatz. Doch damit hatte sie keinen Erfolg.
Stillschweigender Haftungsverzicht
Nach Ansicht des Gerichts liegt ein Fall von Haftung aus Gefälligkeit vor. In so einem Fall besteht aber nur dann eine Haftungsverpflichtung, wenn der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Das aber war dem Fahrer des Minibaggers nach dem Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht vorzuwerfen. Denn danach hat der Schadenverursacher allenfalls fahrlässig gehandelt, indem er die Schwenkarm-Vorrichtung des Baggers versehentlich betätigte.
Nach Ansicht des Gerichts ist von einem stillschweigenden Haftungsverzicht zwischen dem Getöteten und seinem Nachbarn auszugehen. Denn andernfalls hätte sich dieser wohl kaum darauf eingelassen, seine kostenlosen Dienste anzubieten.
Kein Versicherungsschutz
Es ist unstreitig, dass für Schäden der eingetretenen Art keinerlei Versicherungsschutz besteht. Wegen der sogenannten Benzinklausel sind nämlich durch Minibagger verursachte Schäden vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht-Versicherung ausgeschlossen.
Genießt aber ein freiwilliger Helfer keinen Versicherungsschutz, würde er sich einem nicht hinzunehmenden Haftungsrisiko aussetzen, wenn er damit rechnen müsste, schon für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden haften zu müssen – so das Gericht.
Bewusst eingegangenes Risiko
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Beklagte auf Bitten und ausschließlich im Interesse des Getöteten unentgeltlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in seiner Freizeit tätig. Die örtlichen Verhältnisse waren schwierig und der Beklagte in der Bedienung eines Minibaggers nicht besonders geübt. All das war dem getöteten Ehemann der Klägerin bekannt.
Unter diesen Umständen ging das Gericht davon aus, dass der Getötete, hätte man darüber gesprochen, eine Haftungsbeschränkung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit akzeptiert hätte.
Nach all dem kommt daher eine Haftungs-Verpflichtung des Beklagten nicht in Betracht. Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Richter nicht zu.
(Quelle Versicherungsjournal 19.05.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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