Kommt ein Hilfsbedürftiger, dem Prozesskostenhilfe zugestanden wurde, nach dem Verkauf einer von ihm mit genutzten Immobilie zu Geld, so muss er das Geld zur nachträglichen Finanzierung des Rechtsstreits einsetzen. Das gilt auch dann, wenn die Immobilie vor ihrem Verkauf vor einem Zugriff durch Gerichte und Sozialbehörden geschützt war.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31. Oktober 2007 entschieden (Az.: XII ZB 55/07).
Finanzierung eines Scheidungsprozesses
Geklagt hatte eine Mutter von drei minderjährigen Kindern, der zur Finanzierung ihrer Scheidung Prozesskostenhilfe in Höhe von rund 4.700 Euro zugestanden worden war.
Im Rahmen des Scheidungsprozesses verzichtete die Klägerin auf ihren Anteil an der gemeinsam genutzten Eigentumswohnung und erhielt dafür von ihrem Ex-Mann etwas mehr als 56.000 Euro. Das für die Scheidung zuständige Amtsgericht forderte die Klägerin daraufhin dazu auf, die ihr gewährte Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen.
Die Frau hatte das Geld jedoch in der Zwischenzeit zusammen mit einem Bankkredit sowie einem ihr von ihrem Vater gewährten Darlehen zum Kauf eines Eigenheims verwendet. Sie sah sich daher außerstande, der Forderung auf Rückzahlung nachzukommen.
Geschütztes Wohneigentum
Sie vertrat im Übrigen die Auffassung, dass der Erlös aus der Verwertung ihres Miteigentumsanteils an der früheren Immobilie privilegiert sei und daher nicht für den Scheidungsprozess eingesetzt werden musste.
Dabei berief sich die Klägerin auf § 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII. Danach gilt ein selbst genutztes, angemessenes Hausgrundstück als geschützt und muss zum Beispiel nicht zur Finanzierung eines Prozesses veräußert werden.
Dieses Privileg wurde von den Richtern des Bundesgerichtshofs zwar grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Gleichwohl wiesen sie die Klage als unbegründet zurück.
Verkauf beendet Schutz
Auch wenn der Klägerin bei Beginn ihres Scheidungsprozesses vom Zugriff geschütztes Wohneigentum zur Verfügung gestanden hat, so war dieses Privileg mit dessen Verwertung aufgehoben.
Der Sinn der Privilegierung liegt nämlich darin, einer bedürftigen Partei den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu bewahren, ein schon vorhandenes privilegiertes Eigentum zur Finanzierung von Verfahrungskosten veräußern zu müssen, so das Gericht.
Wird eine geschützte Immobilie jedoch nach einem Rechtsstreit veräußert, so kann auf den Verkaufserlös bis zu einer Dauer von vier Jahren nach der Veräußerung zurückgegriffen werden. Das gilt von wenigen Ausnahmen abgesehen auch dann, wenn mit dem Erlös ein an sich erneut privilegiertes Eigenheim erworben wird.
Auch Bausparverträge nicht geschützt
Im Einklang damit sind nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich auch Guthaben aus zuteilungsreifen Bausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht etwa wegen ihrer Zweckbindung privilegiert.
Unter Berücksichtigung des Wertes der neu erworbenen Immobilie von 238.000 Euro war es der Klägerin im Übrigen zuzumuten, einen weiteren Kredit von weniger als 5.000 Euro aufzunehmen, um die Prozesskosten finanzieren zu können.
Das Urteil kann im Volltext nach einem Mausklick auf diesen Link nachgelesen werden.
(Quelle VersicherungsJournal 13.05.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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