Unterlässt es ein Hotelier trotz Auffinden von Totholz die Bäume eines Parkplatzes durch Fachleute untersuchen zu lassen, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ein Auto eines Gastes durch einen herabfallenden Ast beschädigt wird.
Dies gilt auch dann, wenn der Parkplatz den Hotelgästen kostenlos zur Verfügung gestellt wird – so das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 5. September 2007 (Az.: 4 U 71/07).
Wirtschaftlicher Totalschaden
Der Kläger war im September des Jahres 2006 für einige Tage Gast im Hotel des Beklagten. Seinen Pkw stellte er auf dem von Bäumen umgebenen Hotelparkplatz ab. Dieser Parkplatz stand den Gästen des Hotels kostenlos zur Verfügung.
Zwei Tage vor der Abreise des Klägers herrschte böiger Wind mit Stärken von fünf bis sechs. Dabei brach ein großer Ast von einer Eiche ab und stürzte auf das Auto des Klägers. Das Fahrzeug wurde bei dem Zwischenfall so stark beschädigt, dass wirtschaftlicher Totalschaden entstand.
Der Kläger warf dem Hotelbesitzer vor, seine Verkehrs-Sicherungspflicht verletzt zu haben und forderte Schadenersatz. Doch der Hotelier war sich keiner Schuld bewusst.
Vor Gericht trug er vor, dass der gefährliche Ast zum Zeitpunkt des Zwischenfalls belaubt war und Eicheln trug. Daher habe er nicht damit rechnen müssen, dass der Ast, wie später festgestellt wurde, von einem Pilz befallen war und dem starken Wind nicht standhalten werde.
Im Übrigen habe er dem Kläger den Parkplatz kostenlos überlassen. Aus diesem Grund hafte er auch nicht in seiner Eigenschaft als Vermieter gemäß § 536a BGB.
Keine reine Gefälligkeit
Das sah der Hotelgast anders. Nach seiner Rechtsauffassung gehörte es zu den Nebenpflichten des Beklagten als Hotelier zu verhindern, dass auf dem Hotelparkplatz abgestellte Autos durch herabfallende Äste beschädigt werden.
Dem stimmten die Richter zu und verurteilten den Hotelbesitzer dazu, den Schaden seines Gastes in vollem Umfang auszugleichen.
Nach Ansicht des Gerichts kommt es für die Frage der Haftungsverpflichtung nicht darauf an, ob dem Gast eines Hotels ein Parkplatz kostenlos überlassen wird oder nicht.
Denn auch im Fall einer unentgeltlichen Überlassung handelt es sich nicht um eine reine Gefälligkeit, sondern um einen Teil des Beherbergungs-Vertrages und damit um eine Vertragspflicht. Entscheidend ist daher allein die Frage des Verschuldens.
Verstoß gegen Verkehrs-Sicherungspflicht
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurden die den Parkplatz umgebenden, zum Hotelgrundstück gehörenden Bäume erstmals im Februar 2006 durch eine Baumschule von Alt- und Totholz befreit – die erste Aktion dieser Art seit 40 Jahren.
Ein Auftrag, gleichzeitig die Standfestigkeit der Bäume zu überprüfen und sie auf Krankheitsbefall zu untersuchen, wurde indes nicht erteilt. Wäre aber ein solcher Auftrag erteilt worden, so wäre nach Überzeugung des Gerichts aufgefallen, dass der herabgestürzte Ast durch einen Pilz befallen und daher absturzgefährdet war.
Der Hotelbesitzer hat daher nach Überzeugung des Gerichts eindeutig gegen die ihm obliegende Verkehrs-Sicherungspflicht verstoßen. Er ist dem klagenden Gast daher zum Schadenersatz verpflichtet.
Es entlastet den Beklagten auch nicht, dass der herabgestürzte Ast belaubt war und Eicheln trug. Denn das allein war insbesondere angesichts der Tatsache, dass die den Parkplatz umgebenden Bäume einige Monate zuvor von Totholz befreit werden mussten kein Indiz dafür, dass der Baum frei von Krankheiten war.
(Quelle VersicherungsJournal 07.05.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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