30.06.2008
Wenn Vorerkrankungen verschwiegen werden

Verheimlicht ein Versicherungs-Vermittler dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen, was dem Versicherer im Antrag zu offenbaren ist, so geht dieses Verhalten nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Februar 2008 klargestellt (Az.: IV ZR 270/06).
Vorerkrankungen verschwiegen
Nachdem sich der Vermittler des beklagten Versicherers unaufgefordert bei dem Kläger gemeldet hatte, hatte sich dieser dazu überreden lassen, eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abzuschließen.
Der Vertrag sollte eine bei einem anderen Versicherer abgeschlossene Berufsunfähigkeits-Police ersetzen.
Bei den Fragen nach den Vorerkrankungen wurde im Antrag lediglich ein grippaler Infekt angegeben. Andere Erkrankungen des Klägers, etwa massive Kniebeschwerden, wurden dem Versicherer hingegen verschwiegen.
Arglistige Täuschung?
Der Kläger hatte dem Vermittler die weiteren Krankheiten zwar nachweislich offenbart. Dieser hatte jedoch gemeint, dass die Erkrankungen, so auch frühere Rückenbeschwerden, für den Abschluss des Vertrages unerheblich seien und nicht angegeben werden müssten.
Zwei Jahre nach Vertragsabschluss erlitt der Kläger einen Bandscheibenvorfall. Er beantragte daher die Zahlung der vereinbarten Berufunfähigkeits-Rente. Doch anstatt zu leisten, focht der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Denn im Rahmen seiner Ermittlungen wegen des Bandscheibenvorfalls hatte er von den verschwiegenen Vorerkrankungen erfahren.
In seiner Klage machte der Versicherungsnehmer geltend, dem Vermittler gegenüber alle Gesundheitsfragen ordnungsgemäß beantwortet zu haben. Nur weil dieser geäußert hatte, dass die geschilderten Beschwerden für den Abschluss des Vertrages unerheblich seien, wären sie nicht in das Antragsformular aufgenommen worden.
Gebilligtes Fehlverhalten
Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde das Urteil von dem in Berufung angerufenen Oberlandesgericht verworfen.
Für die Richter des Berufungsgerichts stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar fest, dass der Kläger den Vermittler tatsächlich über seine Vorerkrankungen informiert hatte. Angesichts der Schwere der Erkrankungen hätten bei dem Kläger jedoch Zweifel in Hinblick auf einen Treueverstoß des Agenten entstehen müssen.
Das Gericht ging daher davon aus, dass der Kläger das Verhalten des Vermittlers nicht nur erkannt, sondern auch gebilligt hatte. Der Kläger hätte dem Vermittler nämlich nicht glauben dürfen, dass die Vorerkrankungen für den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unerheblich sind.
Klare Vorgaben
Dem wollten die Richter des Bundesgerichtshofs nicht folgen. Sie hoben das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwiesen den Fall zur Klärung letzter Fragen an die Vorinstanz zurück.
Im Sinne der sogenannten „Auge-und-Ohr-Rechtssprechung“ gilt alles, was dem Vermittler eines Versicherers in Bezug auf die Antragstellung gesagt wird, auch dann, wenn es nicht im Antrag aufgenommen wird, als dem Versicherer gesagt.
Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versicherer selbst die Anzeigeobliegenheiten so ausgestattet, dass der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten Fragen beantworten kann, so das Gericht.
Unterlaufene Bemühungen um Ehrlichkeit
Unterläuft aber ein Versicherungs-Vermittler die Bemühungen des Interessenten an einer vollständigen Beantwortung der Antragsfragen dadurch, dass er dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen verschleiert, was dem Versicherer im Antrag zu offenbaren ist, so darf dieses Verhalten nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers gehen.
Nach Ansicht des Gerichts durfte der Kläger davon ausgehen, dass der Vermittler zu der Erteilung der abwiegelnden Auskünfte berechtigt war. Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger den Versicherer in Zusammenarbeit mit dem Vermittler über seine Gesundheits-Verhältnisse täuschen wollte.
(Quelle VersicherungsJournal 30.04.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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