23.06.2008
Von leichten Mädchen und anderen Unwägbarkeiten

Ist nur eine Nutzungsänderung einer Wohnung, nicht aber die unabhängig davon durchgeführte Sanierung der Räume genehmigungspflichtig, so kann sich ein Rechtsschutz-Versicherer nicht auf den sogenannten „Baurechtsausschluss“ gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutz-Versicherung berufen.
Das hat das Amtsgericht München mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 19. September 2007 entschieden (Az.: 212 C 15876/07).
Von der Mietwohnung zum Bordell
Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in Stuttgart, dessen Wohnungen von Grund auf renoviert werden sollten. Er hatte bei der Beklagten eine Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen.
Für zwei der zu renovierenden Wohnungen interessierte sich ein Mieter, der in den Räumen ein Bordell betreiben wollte. Der potenzielle Mieter zahlte dem Gebäudebesitzer einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro als Vorschuss auf die Miete sowie als Kaution.
Die Zahlung wurde mit der Auflage verbunden, dass das Geld zurückzuzahlen sei, falls die zuständige Behörde den Bordellbetrieb nicht genehmigen würde.
Streit um Rückzahlung der Kaution
Kurz darauf stellte sich heraus, dass die Behörde in der Tat nicht bereit war, die Nutzungsänderung der besonderen Art zu genehmigen. Doch anstatt dem potenziellen Bordellbetreiber die 8.000 Euro zurückzuzahlen, legte sich der Vermieter mit ihm an. Er war nämlich der Meinung, seinem Beinahemieter nur den Mietvorschuss, nicht aber die Kaution zurückzahlen zu müssen.
Die im Rahmen des anschließenden Rechtsstreits entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten forderte der Vermieter bei seinem Rechtsschutz-Versicherer ein. Doch dieser stellte sich stur.
Der Versicherer berief sich auf § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB), in dem unter anderem geregelt ist, dass Rechtsangelegenheiten in Zusammenhang mit genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Erfolgreiche Deckungsklage
Mit seiner gegen seinen Rechtsschutz-Versicherer eingereichten Deckungsklage hatte der Vermieter Erfolg. Das Gericht verurteilte den Versicherer dazu, dem Kläger die Kosten des vorausgegangenen Rechtsstreits zu erstatten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass nur die beabsichtigte Nutzungsänderung der Wohnungen, nicht aber die zur Aufnahme des Bordellbetriebes notwendige Sanierungs-Maßnahme genehmigungspflichtig war.
Der Versicherer kann sich daher nach Auffassung des Gerichts nicht erfolgreich auf den Ausschluss gemäß § 3 ARB berufen. Denn die Sanierung der Räume wäre völlig unabhängig von deren beabsichtigter Nutzung so oder so durchgeführt worden.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 29.04.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de