16.06.2008
Eine Seefahrt, die ist lustig

Wer eine Schiffsreise unternimmt, muss die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche und Gerüche hinnehmen. Auch wenn die Belästigungen in anderen Kabinen der gleichen Kategorie nicht so groß waren, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung des Reisepreises.
Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 17. März 2008 entschieden (Az.: 242 C 16587/07).
Unterbringung am Heck
Die Kläger hatten im Frühjahr 2007 eine Mittelmeer-Kreuzfahrt zum Preis von rund 2.300 Euro gebucht. Weil sie es besonders schön haben wollten, vereinbarten sie mit dem Kreuzfahrt-Unternehmen die Unterbringung in einer Zweibett-Außenkabine mit Balkon.
Auf dem Schiff angekommen, mussten die Kläger feststellen, dass sich ihre Kabine am Heck des Luxusliners befand. Doch eine Unterbringung in einer Heckkabine ist nicht immer nur angenehm. Diese Erfahrung mussten auch die Kläger machen.
Diverse Mängel
Nach der Reise beschwerte sich das Paar über diverse Mängel. Unter anderem seien aus dem Maschinenraum des Schiffs dermaßen laute Geräusche und Vibrationen gekommen, dass der Lärm teilweise schier unerträglich gewesen sei.
Der Balkon der Kabine konnte nach Angaben der Reisenden wegen des Lärms und des am Heck des Schiffes vorherrschenden Wassernebels ebenfalls nicht genutzt werden.
Im Übrigen seien Diesel- und Küchengerüche in ihre Kabine gezogen.
Hinzunehmende Unannehmlichkeiten?
Sie verlangten von dem Veranstalter daher unter anderem eine Minderung des Reisepreises von 40 Prozent.
Doch das Kreuzfahrtunternehmen stellte sich stur. Denn seiner Meinung nach waren die von den Reisenden geschilderten Umstände allenfalls hinzunehmende Unannehmlichkeiten, die keinerlei Minderungsanspruch rechtfertigten.
Dem stimmte das Gericht zu und wies die Klage des Pärchens als unbegründet zurück.
Kein Reisemangel
Nach Ansicht des Gerichts ist es unstreitig, dass das Kreuzfahrt-Unternehmen den Klägern eine Kabine der gebuchten Kategorie überlassen hat. Auch wenn die Geräuschkulisse und die Geruchsbelästigung in anderen Kabinen der gleichen Kategorie, die sich nicht am Heck, sondern an der Längsseite des Schiffes befinden, geringer gewesen sein sollte, rechtfertigt das nicht die Annahme eines Reisemangels.
Dem Reiseveranstalter ist bei der Vergabe der Kategorien ein gewisser Ermessenspielraum zuzugestehen, selbst wenn sich dabei leichte Unterschiede ergeben. Er darf daher durchaus den gleichen Preis für unterschiedlich gelegene Schiffskabinen verlangen, solange sich diese in ihrer Ausstattung nicht wesentlich voneinander unterscheiden.
Typische Geräusche
Die von den Klägern bemängelten Geräuschbelästigungen müssen auch bei erheblicher Lautstärke hingenommen werden. Maßstab ist ausschließlich, ob es sich dabei um für ein Kreuzfahrtschiff typische Geräusche handelt.
Die Grenze zum Reisemangel wird nach Ansicht des Gerichts erst dann überschritten, wenn ein über den Normalbetrieb hinausgehender Lärmpegel herrscht. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Motor des Schiffs einen Schaden hat oder eine Verspätung durch eine deutlich erhöhte Reisegeschwindigkeit aufgeholt werden soll.
Das Gleiche gilt auch für die von den Klägern bemängelten Geruchsbelästigungen und den durch Schiffsschwankungen hervorgerufenen Wassernebel. Solange sich diese vermeintlichen Mängel im Rahmen des Üblichen halten, besteht ebenfalls kein Minderungsanspruch.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(Quelle VersicherungsJournal 17.04.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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