Gibt ein Versicherungsnehmer seinem Versicherer keine ausreichende Gelegenheit, einen beschädigten Gegenstand zu begutachten, so besteht keine Leistungsverpflichtung.
Das gilt auch dann, wenn der Versicherte ein berechtigtes Interesse daran hat, den Schaden so schnell wie möglich beseitigen zu lassen – so das Amtsgericht München in einer gestern veröffentlichten Entscheidung vom 28. September 2007 (Az.: 281 C 15020/07).
Beschädigte Heizungsanlage
Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Feuerversicherung abgeschlossen. Im Juli 2006 wurde während eines Gewitters die Heizungsanlage des Klägers beschädigt.
In seiner Schadenmeldung behauptete er, dass in unmittelbarer Nähe des Hauses ein Blitz eingeschlagen sei. Ursache für die Beschädigung der bis dahin einwandfrei funktionierenden Heizungsanlage könne daher nur eine Überspannung sein.
Zeitgleich mit Einreichung der Schadenmeldung beauftragte der Versicherungsnehmer eine Heizungsfirma mit der Reparatur der Anlage. Ohne abzuwarten, ob der Versicherer den Schaden womöglich besichtigen wollte, wurde die Reparatur durchgeführt.
Fehlender Beweis
Als der Sachbearbeiter des Versicherers die Heizungsfirma kurz darauf darum bat, ihm die ausgetauschten Teile zur Begutachtung zu überlassen, wurde ihm mitgeteilt, dass diese bereits unwiederbringlich entsorgt seien.
Obwohl die Heizungsfirma bestätigte, dass der Schaden auf eine durch Blitz bedingte Überspannung zurückzuführen war, weigerte sich der Versicherer, die Reparaturkosten in Höhe von annähernd 3.500 Euro zu übernehmen.
Der Versicherer vertrat die Auffassung, dass der Versicherte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände den Beweis dafür schuldig geblieben war, dass die Reparatur der Heizungsanlage auf ein ersatzpflichtiges Schadenereignis zurückzuführen war.
Dem stimmte das Münchener Amtsgericht zu und wies die Klage des Gebäudebesitzers als unbegründet zurück.
Keine Chance zur Schadenfeststellung
Nach Ansicht des Gerichts durfte es der Kläger ohne Erlaubnis des Versicherers nicht dulden, dass an dem durch das angebliche Schadenereignis geschaffenen Zustand der Heizungsanlage Änderungen durchgeführt wurden, die eine ordnungsgemäße Schadenfeststellung erschwerten oder gar unmöglich machten.
Für den Fall, dass Änderungen absolut unumgänglich gewesen sein sollten, hätten diese auf das Notwendigste beschränkt werden und die Genehmigung des Versicherers eingeholt werden müssen.
Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hatte, die Warmwasserversorgung seines Hauses so schnell wie möglich wieder herzustellen, so wäre er nach Überzeugung des Gerichts dazu verpflichtet gewesen, zumindest für die Aufbewahrung der ausgebauten Teile zu sorgen. Denn nur so hätte der Versicherer eine Chance zur Schadenfeststellung gehabt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Quelle VersicherungJournal 15.04.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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