26.05.2008
Sturheit schadet nur

Sturheit schadet nur

Ein Reisender, der sich weigert, ein Ausweichquartier zumindest anzuschauen, kann den Reiseveranstalter nach Rückkehr von der Reise nicht erfolgreich auf die Zahlung von Schadenersatz verklagen.
Das gilt auch dann, wenn das eigentlich gebuchte Quartier tatsächlich erhebliche Mängel aufwies – so das Amtsgericht München in einer erst jetzt veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung vom 11. April 2007 (Az.: 231 C 1828/06).
Erbärmlicher Zustand
Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter für sich und seine Familie eine Reise nach Kroatien gebucht. Die Reise kostete mehr als 2.000 Euro.
Doch anders als bei diesem Preis zu erwarten, befand sich die gebuchte Unterkunft in einem erbärmlichen Zustand. Die Appartementanlage wirkte abgewohnt und ungepflegt. Im Bad fehlten Fliesen, der Toilettensitz war schadhaft und die Dusche verstopft.
Eine Couch war mit zahlreichen Spermaflecken übersät, in der Küchenzeile fehlte eine Schublade und das Fenster des Schlafzimmers ließ sich nicht ordnungsgemäß schließen.
Vorzeitiger Reiseabbruch
Zwei Tage nach seiner Ankunft war es der Kläger leid. Er beschwerte sich wegen der Mängel bei der Reiseleitung. Von dieser wurde ihm daraufhin am vierten Reisetag ein Ausweichquartier angeboten. Doch der Mann schaltete entnervt auf stur und brach die Reise vorzeitig ab, ohne sich das Ausweichquartier auch nur anzuschauen.
Nach seiner Rückkehr machte er gegenüber dem Reiseveranstalter Minderungs- und Schadenersatz-Ansprüche geltend. Dieser erstattete ihm daraufhin für die ersten vier Urlaubstage etwas mehr als 200 Euro, lehnte es aber ansonsten ab, sich mit den weiteren Forderungen zu befassen.
Zu Recht, meinte das Amtsgericht München und wies die Klage des Reisenden gegen den Veranstalter als unbegründet zurück.
Teure Sturheit
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass das von dem Kläger gemietete Quartier ganz erhebliche Mängel aufwies. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Mann allerdings überreagiert. Denn er hätte sich das ihm angebotene Ersatz-Appartement zumindest anschauen müssen.
Auch wenn sich dieses Appartement in der gleichen Anlage befand, so durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass es ebenfalls Mängel aufwies. Vor einem Reiseabbruch hätte er sich auf jeden Fall davon überzeugen müssen, ob die Unterkunft nicht doch seinen Ansprüchen entsprach.
Anders als der Kläger hielt das Gericht auch einen möglichen Umzug und das damit verbundene zusätzliche Kofferpacken für zumutbar. Dieser Aufwand konnte zumindest nicht als ausreichende Erklärung für das Verhalten des Klägers dienen.
Nach all dem stand dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts nur ein Anspruch auf Reisepreisminderung für die ersten vier Tage zu. Den aber hatte der reumütige Reiseveranstalter ausgeglichen. Weitere Forderungen waren daher unbegründet und die Klage abzuweisen.

(Quelle VersicherungsJournal 10.04.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de