19.05.2008
Anfällige Ferse

Ist weder ein unvorhergesehenes Hindernis noch eine Bodenunebenheit oder eine erhöhte Kraftanstrengung Ursache für den Riss einer Achillessehne, so besteht kein Anspruch auf eine Invaliditäts-Entschädigung aus einer privaten Unfallversicherung.
Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 14. Februar 2008 entschieden (Az.: 2 O 362/07).
Normales Fußgängertempo
Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Unfallversicherung abgeschlossen. Im Mai 2006 zog er sich einen Riss der rechten Achillessehne zu, der operativ behandelt werden musste.
Nach Angaben des Klägers ereignete sich der Zwischenfall, als er in normalem Fußgängertempo eine leicht ansteigende Auffahrt hinaufging. Dabei sei er mit dem Fuß umgeknickt und konnte anschließend nicht mehr gehen.
Nachdem dem Kläger nicht etwa von den behandelnden Ärzten, sondern vom Versorgungsamt wegen des Vorfalls eine Invalidität von 30 Prozent bescheinigt wurde, wollte er seinen Unfallversicherer in Anspruch nehmen.
Kein Unfall
Doch dieser lehnte es ab, sich mit der Sache zu befassen. Nach seiner Ansicht lag der Forderung des Versicherten weder ein Unfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen zugrunde, noch wurde der behauptete Dauerschaden in ausreichender Weise nachgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Versicherte keinen Erfolg.
In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht den Kläger auf den Wortlaut der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB). Danach ist nur dann von einem versicherten Unfall auszugehen, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Das Umknicken des Fußes, ohne dass ein unvorhergesehenes Hindernis oder eine Bodenunebenheit der Gehbewegung einen anderen als den gewollten Verlauf gegeben hat, ist demnach kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.
Unzureichende Bescheinigung
Da der Kläger nach eigenen Angaben ganz normal gegangen ist, scheidet auch eine erhöhte Kraftanstrengung als Ursache für seine Verletzung aus.
Aber selbst wenn man einen entschädigungspflichtigen Unfall unterstellen würde, stünde dem Kläger kein Anspruch auf eine Invaliditäts-Entschädigung durch seinen Versicherer zu.
Nach Auffassung des Gerichts reicht es nämlich nicht aus, den Anspruch lediglich auf die Angaben des Versorgungsamtes zu stützen. Der Kläger hätte die behauptete Invalidität vielmehr durch eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes nachweisen müssen:

(Quelle VersicherungsJournal 04.04.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de