Kann die Ware eines Lieferanten wegen eines Verkehrsunfalls nicht termingerecht ausgeliefert werden, so hat dieser keinen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens, wenn die Bestellung wegen der Lieferverzögerung storniert wird.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 23. August 2007 entschieden (Az.: 6 U 38/07).
Unfall auf dem Weg zum Kunden
Der Kläger hatte einen Spediteur damit beauftragt, einem seiner Kunden rund 2.000 Kleidungsstücke zu liefern. Auf dem Weg zu diesem Kunden wurde der Lkw der Spedition in einen Unfall verwickelt. Dabei wurden 15 der Kleidungsstücke unbrauchbar beschädigt.
Weil der fest vereinbarte Liefertermin wegen des Unfalls nicht eingehalten wurde, stornierte der Kunde des Klägers den gesamten Auftrag.
Der Kläger behauptete daraufhin, dass es sich bei der Lieferung um eine nicht anderweitig zu veräußernde Sonderanfertigung gehandelt habe und verlangte von dem Unfallverursacher den Ersatz des durch die Stornierung des Auftrags entstandenen Vermögensschadens in Höhe von etwas mehr als 22.000 Euro.
Mittelbarer Schaden
Ohne Erfolg. Wie bereits die Vorinstanz wies auch das in der Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm die Forderung als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts muss der Versicherer des Unfallverursachers lediglich Ersatz für die 15 beschädigten Kleidungsstücke leisten. Weil die übrige Ladung des Lkw durch den Unfall nur mittelbar betroffen und nicht in ihrer Substanz beschädigt wurde, steht dem Kläger kein weiterer Schadenersatz zu.
Allgemeine Vermögensschäden sind sowohl im Sinne von § 7 StVG als auch von § 823 BGB nach Deliktsrecht grundsätzlich nicht zu ersetzen. Denn sowohl das Straßenverkehrs- als auch das bürgerliche Recht setzen für einen Schadenersatzanspruch zwingend die Beschädigung einer Sache voraus, so das Gericht.
Andere Verkaufsmöglichkeiten nutzen
Eine Einwirkung auf die Nutzungs- oder Verkaufsfähigkeit der unbeschädigten Kleidungsstücke durch den Unfall konnte das Gericht nicht feststellen. Auch dass es sich, wie vom Kläger behauptet, bei der Ware um eine Sonderanfertigung handelte, ging aus den von ihm vorgelegten Belegen nicht hervor.
Nach Überzeugung der Richter handelte es sich um übliche Konfektionsware wie Hosen, Röcke und Sets in gängigen Größen, die jederzeit anderweitig hätte verkauft werden können.
„Was der Kläger letztlich ersetzt haben will, ist der Verlust des vorgesehenen Absatzes an einen bestimmten Besteller“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Da dieser die Stornierung aber nicht wegen einer Beschädigung der Ware, sondern ausschließlich wegen der Lieferverzögerung ausgesprochen hat, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
(Quelle VersicherungsJournal 03.04.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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