05.05.2008
Mit qualmenden Reifen in die Leitplanke

Ein Autofahrer, dessen Fahrzeug bei einem Kavaliersstart gegen eine Leitplanke prallt, handelt grob fahrlässig. Er kann daher nicht mit einer Entschädigung seines Vollkaskoversicherers rechnen.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 10. August 2007 entschieden (Az.: 20 U 218/06).
Filmreifer Start
Der Ehemann der Klägerin stand mit deren Sportwagen in der linken von zwei Linksabbiegerspuren vor einer roten Ampel. Rechts neben ihm befand sich ein anderer Sportwagenfahrer, der ebenfalls nach links abbiegen wollte.
Als die Ampel auf grün schaltete, legte der Mann einen filmreifen Rennwagenstart hin. Ein Zeuge sagte später aus, dass es von dem Gummiabrieb der Reifen dermaßen gequalmt habe, dass von der Kreuzung kaum noch etwas zu erkennen gewesen sei.
Unmittelbar am Ende der Einmündung dreht sich das Fahrzeug der Klägerin um seine eigene Achse und prallte gegen eine Leitplanke. Dabei entstand an dem Sportwagen ein Schaden von knapp 8.000 Euro. Den wollte die Klägerin von ihrem Vollkaskoversicherer erstattet haben.
Grob fahrlässig
Doch dieser dachte gar nicht daran, zu zahlen. Denn seines Erachtens hatte der Ehemann der Versicherten den Schaden grob fahrlässig verursacht.
Vor Gericht versuchte sich der Sportwagenfahrer damit herauszureden, dass der Einmündungsbereich verdreckt gewesen sei und er versehentlich das elektronische Stabilisierungssystem (ESP) des Fahrzeuges ausgeschaltet hatte.
Doch all das konnte die Richter nicht überzeugen. Sie stimmten mit dem Versicherer darin überein, dass der Unfall grob fahrlässig verursacht wurde und somit kein Versicherungsschutz bestand.
Unangepasste Geschwindigkeit
Nach Auffassung des Gerichts liegt es auf der Hand, das der Sportwagen der Klägerin nur deshalb außer Kontrolle geriet, weil dessen Startgeschwindigkeit auch nicht annähernd dem Abbiegevorgang angepasst war.
Die Behauptung, dass die Fahrbahn im Bereich der Kreuzung verschmutzt und daher unfallursächlich war, hielt das Gericht für unglaubwürdig. Denn dafür bot die polizeiliche Ermittlungsakte keinerlei Anhaltspunkte.
Der Ehemann der Klägerin hat nach Überzeugung der Richter schlichtweg in grob fahrlässiger Weise gegen § 3 Absatz 1 StVO verstoßen. Danach darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht, wobei er seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungs-Verhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten anzupassen hat.
ESP kein Freibrief für zu hohe Geschwindigkeiten
Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem ESP-System ist kein Freibrief für ein Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit. Dass der Ehemann der Klägerin vergessen haben will, das System zu aktivieren, kann ihn nicht entlasten.
Nach Meinung der Richter war es nämlich nicht zu entschuldigen, dass der Sportwagen aus dem Stand in einen Grenzbereich hinein beschleunigt wurde, der von dem Fahrer nicht beherrscht werden konnte.

(Quelle VersicherungsJournal 01.04.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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