30.04.2008
Wenn man sich nach der Schwarzarbeit schwarz ärgert

Auch wenn eine Vereinbarung über Schwarzarbeit an sich gesetzeswidrig ist, so ist der Schwarzarbeiter bei einem Fehler dem Auftraggeber gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
Das gilt zumindest dann, wenn die Schwarzarbeit im Rahmen eines Bauvorhabens stattgefunden hat, so der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 24. April 2008 (Az.: VII ZR 42/07 und 140/07).
Am falschen Ende gespart
Einer der Kläger hatte einen Handwerker damit betraut, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Der zweite Kläger hatte einen Vermessungsingenieur mit Vermessungsarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt.
Um Geld zu sparen, wurden beide Aufträge „schwarz“ erteilt. Doch beide Baufachleute machten erhebliche Fehler. Als die Kläger daraufhin Schadenersatz forderten, beriefen sich die Auftragnehmer auf die Sittenwidrigkeit des jeweiligen Vertrages und lehnten es ab, sich mit den Forderungen der Bauherren zu befassen.
Niederlage in Vorinstanz
Mit ihren hiergegen eingereichten Schadenersatzklagen hatten die Hausbesitzer zunächst keinen Erfolg. In beiden Verfahren wiesen die Gerichte die geltend gemachten Gewährleistungs-Ansprüche wegen Nichtigkeit der Werkverträge als unbegründet zurück.
Zur Begründung führten die Richter an, dass nicht erwiesen sei, dass die Verträge bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu den gleichen Konditionen abgeschlossen worden wären.
Dem stimmte der Bundesgerichtshof im Grundsatz zu. Nach Meinung des Gerichts führt ein „schwarz“ erteilter Auftrag nämlich nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages, wenn der Vertrag bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.
Von den Besonderheiten von Bauvorhaben
In den zu entscheidenden Fällen bejahte der Bundesgerichtshof jedoch gleichwohl eine Schadenersatz-Verpflichtung der Schwarzarbeiter.
Denn wegen der Besonderheit von Bauvorhaben ist es den Auftragnehmern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt, sich auf die Nichtigkeit der Verträge zu berufen, die im Übrigen auch ihren eigenen rechtswidrigen Vorteilen gedient haben.
Mangelhafte Leistungen und die sich daraus ergebenden Folgen für den Auftraggeber lassen sich im Rahmen von Bauvorhaben über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages in der Regel nämlich nicht wirtschaftlich sinnvoll heilen – so auch in den zu entscheidenden Fällen.
Die Sachen wurden an die Vorinstanzen zurückverwiesen. Dort muss nun über die Höhe der Gewährleistungs-Ansprüche entschieden werden.

(Quelle VersicherungsJournal 29.04.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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