Nur wenige Wochen nachdem es beim Landeanflug einer Lufthansamaschine während des Sturms Emma am 1. März auf den Flughafen Hamburg zu einer Beinahe-Katastrophe gekommen ist, hat das Landgericht Düsseldorf eine interessante Entscheidung zum Thema Flugunfall veröffentlicht.
Denn wird ein Fluggast bei der Landung eines Flugzeuges verletzt, so ist die Fluggesellschaft in der Regel nicht zum Schadenersatz verpflichtet – so das Gericht in einem Urteil vom 12. Oktober 2007 (Az.: 22 S 240/07).
Schmerzensgeld-Forderung
Der Kläger war Passagier einer Linienmaschine. Bei einer etwas harten, ansonsten aber unproblematischen Landung wurde er verletzt – obwohl er ordnungsgemäß angeschnallt war.
Bei seiner Schmerzensgeldklage gegen die Fluggesellschaft berief sich der Mann auf das Montrealer Übereinkommen.
In Artikel 17 (1) dieses Übereinkommens heißt es: „Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den die Körperverletzung oder der Tod verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.“
Kein Unfall
Dem ist nach Auffassung des Düsseldorfer Landgerichts grundsätzlich nichts entgegenzusetzen. Gleichwohl wiesen die Richter die Schmerzensgeld-Forderungen des Fluggastes als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Fluggesellschaft im Sinne des Montrealer Übereinkommens nämlich nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ein Passagier im Rahmen eines Unfalls zu Schaden kommt.
Ereignisse wie etwa eine harte oder holprige Landung oder auch starkes Abbremsen gehören jedoch zum normalen Flugalltag, mit denen ein Fluggast jederzeit rechnen muss. Um einen Unfall handelt es sich dabei jedenfalls nicht.
Davon hätte nach Überzeugung der Richter allenfalls dann ausgegangen werden können, wenn das Flugzeug nicht auf der Landebahn zum Stehen oder während der Landung zu Schaden gekommen wäre.
(Quelle VersicheurngsJournal 26.03.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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