Wird in einer Wohnung so stark geraucht, dass Wände, Decken, Fußböden, Fensterrahmen und Türen bereits nach kurzer Mietzeit stark vergilbt sind, so ist der Mieter dem Vermieter gegenüber nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn diese Spuren nicht im Rahmen einer normalen Schönheitsreparatur beseitigt werden können.
So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 5. März 2008 (Az.: VIII ZR 37/07).
In zwei Jahren zur Räucherkammer
Die Kläger waren vom August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. In dem Mietvertrag war zwar eine Klausel enthalten, nach welcher der Mieter bei Auszug zur Renovierung verpflichtet war. Wegen eines Formfehlers war diese Klausel jedoch nichtig.
Nach dem Auszug stellte der Vermieter fest, dass in der Wohnung so exzessiv geraucht worden war, dass eine Komplettrenovierung erforderlich wurde. Er weigerte sich daher, die Mietkaution zurückzuzahlen und erklärte Aufrechnung mit seinen vermeintlichen Schadenersatzforderungen.
Doch damit hatte der Vermieter in keiner Instanz Erfolg. Zuletzt musste er sich durch den Bundesgerichtshof belehren lassen, dass er seinen Ex-Mietern die Mietkaution zurückzuzahlen und keinerlei Schadenersatzansprüche habe.
Schadenersatzanspruch ja, aber…
Grundsätzlich, so der Bundesgerichtshof, hat ein Vermieter gegen einen Mieter durchaus einen Schadenersatzanspruch, wenn die Folgen des Rauchens über den vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung hinausgehen und so zu einer Verschlechterung der Mietwohnung führen.
Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Schäden nicht durch eine normale Schönheitsreparatur im Sinne von § 28 Absatz 4 Satz 3 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz beseitigt werden können.
Zu den Schönheitsreparaturen gehört demnach das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Kein Schutz durch eine Privathaftpflicht-Versicherung
Da zwischen den Parteien unstrittig war, dass die Folgen des Rauchens durch eine solche Schönheitsreparatur beseitigt werden konnten, waren die Kläger ihrem Ex-Vermieter gegenüber nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
Dem Vermieter schrieb der Bundesgerichtshof ins Stammbuch, dass er sich durch Vereinbarung einer rechtsgültigen Renovierungsklausel durchaus gegenüber seinen rauchenden Mietern hätte absichern können.
Im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung sind Haftpflichtschäden durch die allmähliche Einwirkung von Rauch und Ruß in der Regel ausgeschlossen.
Da die sogenannte Mietsachschaden-Klausel Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung der vermieteten Räume ebenfalls ausschließt, hätten exzessive Raucher auch aus diesem Grund keine Chance, ihren Privathaftpflicht-Versicherer in Anspruch nehmen zu können.
(Quelle VersicherungsJournal 20.03.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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