09.04.2008
Erneut Einschnitte für Rentner

Die im Jahr 2004 durch den Gesetzgeber verabschiedete Regelung, dass Rentner auf Versorgungsbezüge wie etwa Betriebsrenten den vollen und nicht den halben Beitragssatz zu zahlen haben, verstößt nicht gegen die Verfassung.
Das hat das Bundesverfassungs-Gericht mit einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Beschluss vom 28. Februar 2008 entschieden (Az.: 1 BvR 2137/06).
Verdoppelung des Beitrages
Ebenso wie auf Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mussten Rentner bis zum Jahr 2003 auf sonstige Versorgungsbezüge wie zum Beispiel Betriebsrenten nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen.
Doch diesen manchen paradiesisch anmutenden Zuständen hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2004 einen Riegel vorgeschoben. Von da an wurde auf sonstige Versorgungsbezüge der volle Beitragssatz erhoben.
Erhält ein Rentner zum Beispiel eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 700 Euro, so muss er darauf bei einem Beitragssatz von 13 Prozent 91 Euro und nicht wie bis zum Jahr 2003 nur 45,50 Euro an Krankenkassen-Beiträgen zahlen.
Verstoß gegen Grundgesetz?
Diese Verdoppelung hielten die sechs Kläger für ungerecht und zogen bis vor das Bundesverfassungs-Gericht. Dort trugen sie unter anderem vor, dass durch die Gesetzesänderung neben dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden sei.
Doch dem wollten die Verfassungsrichter nicht folgen. Sie wiesen die Verfassungsbeschwerde der Kläger als unbegründet zurück.
Nach ihrer Meinung ist die Verdoppelung der Beitragslast als Teil des Maßnahmenkataloges zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu beanstanden.
Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
Der Anspruch eines Rentners, von seinem Renten-Versicherungsträger einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, ist legitim. Denn er beruht letztlich auf Eigenleistungen des Versicherten in Form von Rentenversicherungs-Beiträgen, mit denen er nicht nur den Rentenanspruch, sondern auch den Krankenversicherungs-Schutz mitfinanziert – so das Gericht.
Demgegenüber widerspräche es nach Auffassung der Richter dem Verantwortungsprinzip, zum Beispiel Versorgungswerke, die ihren Versicherten eine zusätzliche Versorgung für das Alter anbieten, für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner in der Pflicht zu nehmen.
Von der von den Klägern behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann daher nicht ausgegangen werden.
Nicht unverhältnismäßig
Die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie trägt der zunehmenden Anzahl älterer Menschen und der auch dadurch bedingten Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung.
Denn deckten die Beitragszahlungen von Rentnern im Jahr 1973 noch 70 Prozent der für sie zu erbringenden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, so liegt diese Quote inzwischen deutlich unter 40 Prozent – heißt es in der Urteilsbegründung.
Zumutbare Belastung
Die im Jahr 2004 verfügte Beitragsverdoppelung ist den nach Schätzungen von Fachleuten gut vier Millionen betroffenen Rentnerinnen und Rentnern auch zumutbar. Denn Versorgungsbezüge machen in der Regel nur einen geringen Teil der Alterseinkünfte aus. Die Beitragserhöhung stellt somit keine grundsätzliche Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse der Betroffenen dar.
Die von den Klägern behauptete Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wollten die Richter ebenfalls nicht erkennen. Denn angesichts der diversen Bemühungen des Gesetzgebers, die Schieflage der gesetzlichen Krankenversicherung zu beseitigen, durften die Kläger nicht auf den Fortbestand ihrer Privilegien vertrauen.
Es ist nicht das erste Mal, dass Rentnerinnen und Rentner in den vergangenen Jahren Einschnitte hinnehmen mussten, die letztlich durch die Gerichte bestätigt wurden (VersicherungsJournal 15.9.2006, 1.12.2006 und 3.9.2007).

(Quelle VersicherungsJournal 08.04.2008)


Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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