Auch wenn ein Gebrauchtwagenhändler einem Kunden nicht ausdrücklich die Unfallfreiheit eines Fahrzeuges zugesichert hat, kann der Käufer das Fahrzeug unter bestimmten Umständen zurückgeben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Auto einen Unfallschaden erlitten hat.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. März 2007 entschieden (Az.: VIII ZR 253/05).
Frei von Unfallschäden?
Der Kläger hatte von dem beklagten Kfz-Händler im Mai 2007 zu einem Preis von knapp 25.000 Euro einen rund drei Jahre alten Gebrauchtwagen erworben. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 54.000 Kilometern auf.
Die Frage im Kaufvertrag „Unfallschaden laut Vorbesitzer?” hatte der beklagte Händler mit „nein” beantwortet. Der Kläger war daher davon ausgegangen, ein unfallfreies Fahrzeug erworben zu haben.
Als er das Auto einige Monate später verkaufen wollte, stellte sich jedoch heraus, dass es doch einen Unfall erlitten hatte, bei welchem die Heckklappe eingebeult worden war.
Unverbindliche Erklärung
Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Doch der Verkäufer stellte sich stur. Er vertrat die Auffassung, dem Kläger lediglich das zugesichert zu haben, was ihm der Vorbesitzer des Fahrzeuges seinerzeit selber versichert hatte. Eine vertragsgemäß bindende Haftung für die Richtigkeit der Angaben des Vorbesitzers wollte er damit nicht verbunden wissen.
Im Übrigen war die Reparatur des Unfallschadens nach Ansicht des Beklagten so gut durchgeführt worden, dass sie keinen nennenswerten Minderwert des Fahrzeuges darstellte.
Bagatellschaden oder nicht?
Doch all das konnte die Richter des Bundesgerichtshofs nicht überzeugen. Sie gaben der Klage des sich geprellt fühlenden Käufers statt und wiesen die Sache zur abschließenden Klärung weiterer Fragen an die Vorinstanz zurück.
Liegen keine besonderen Umstände vor, so kann der Käufer eines Gebrauchtwagens grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als nur zu einem Bagatellschaden gekommen ist.
Als Bagatellschäden bezeichnen die Richter bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht jedoch wie im zu entscheidenden Fall andere (Blech-)Schäden.
Die Höhe des Reparaturaufwandes sowie die fachgerechte Ausführung der Reparatur spielt bei der Beurteilung dieser Frage keine Rolle.
Eine Frage des Minderwerts
Entscheidend ist allerdings die Frage, ob tatsächlich von einem Minderwert des Fahrzeuges gesprochen werden kann. Denn beträgt dieser weniger als ein Prozent des Kaufpreises, so ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Rücktritt vom Vertrag möglich.
Die Vorinstanz wird nun zu klären haben, wie hoch der Minderwert des Fahrzeuges tatsächlich ist.
Denn während der Kläger behauptete, dass der merkantile Minderwert des Gebrauchtwagens 3.000 Euro beträgt, wollte ein Sachverständiger in erster Instanz lediglich eine Wertminderung in Höhe von 100 Euro konstatieren.
(Quelle VersicherungsJournal 19.03.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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