Auf großen Parkplätzen von Einkaufsmärkten gilt grundsätzlich die Straßenverkehrs-Ordnung – und zwar auch dann, wenn nicht ausdrücklich durch Schilder darauf hingewiesen wird.
Das hat das Amtsgericht Solingen mit einem in der letzten Woche veröffentlichten Urteil vom 30. November 2007 entschieden (Az.: 11 C 193/06).
Mitverschulden?
Die Klägerin war mit ihrem Pkw auf dem äußeren Fahrweg eines Supermarktparkplatzes unterwegs, als eine von links aus einem Verbindungsweg kommende Autofahrerin in die Seite ihres Autos fuhr.
Anders als die Klägerin war der Versicherer der von links kommenden Fahrerin der Ansicht, dass auf den Parkplätzen von Einkaufsmärkten grundsätzlich nicht die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung anzuwenden sind. Er wollte sich daher nur zu einem Teil an ihrem Schaden beteiligen, weil sie den Unfall angeblich mitverschuldet hatte.
Doch dem wollte das Amtsgericht Solingen nicht folgen und gab der Schadenersatzklage der von rechts kommenden Autofahrerin in vollem Umfang statt.
Kein ausdrücklicher Hinweis erforderlich
Ebenso wie auf anderen Parkplätzen gilt auch auf großen Parkplätzen von Einkaufmärkten zwar grundsätzlich das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Das heißt nach Überzeugung des Gerichts aber nicht, dass dort deswegen die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung außer Kraft gesetzt sind.
Denn schließlich werden die Fahrwege solcher Parkplätze häufig wie Straßen im öffentlichen Straßenverkehr genutzt. Daher bedarf es auch keines ausdrücklichen Hinweises, etwa durch das Aufstellen entsprechender Schilder, dass auf diesen Parkplätzen die Straßenverkehrs-Ordnung gilt.
Der Vorfall wäre nach Auffassung des Gerichts nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn die Klägerin rücksichtslos an einem rangierenden Fahrzeug vorbeigefahren und es dabei zu einer Kollision gekommen wäre. Denn dann hätte sie gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme verstoßen.
Anderslautende Entscheidung
Das Gericht stellt sich damit gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts München. Dieses hatte im Februar 2007 entschieden, dass Parkplätze dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dienen und dort die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung nur eingeschränkt gelten.
Aus diesem Grunde dürften von rechts kommende Autofahrer nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass ihnen durch sich von links nähernde Verkehrsteilnehmer Vorrang eingeräumt wird (VersicherungsJournal 14.8.2007).
Und wie verhält es sich auf öffentlichen Parkplätzen?
Ist nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt, so gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 8. August 2006 auf öffentlichen Parkplätzen hingegen grundsätzlich die Vorfahrtsregel „rechts vor links”.
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob ein bevorrechtigter Autofahrer aus einem möglicherweise deutlich schmaleren Fahrweg kommt als der Wartepflichtige (VersicherungsJournal 8.9.2006)
(Quelle 18.03.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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