Fährt ein Versicherter seine Markise trotz angekündigtem Sturm nicht ein, um so eine darunter befindliche Terrasse vor herabfallenden Ziegeln zu schützen, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung durch seine Hausratversicherung, wenn die Markise im Laufe des Unwetters beschädigt wird.
Mit dieser Entscheidung vom 23. November 2007 hat das Landgericht Kleve über einen recht abstrusen Schadenfall entschieden, für welchen der Kläger seine Hausratversicherung in Anspruch nehmen wollte (Az.: 5 S 119/07).
Kyrill und seine Folgen
Am 18. Januar letzten Jahres zog der Sturm Kyrill auch über das niederrheinische Kleve hinweg. Doch obwohl das drohende Unwetter seit Tagen Thema in den Medien war, dachte der Kläger gar nicht daran, seine beiden Markisen einzuziehen.
Durch diese Maßnahme wollte er nämlich einen unter den Markisen befindlichen wertvollen Terrassenboden davor bewahren, durch möglicherweise herabstürzende Ziegel beschädigt zu werden.
Es kam, wie es kommen musste. Die Terrasse blieb tatsächlich unbeschädigt. Doch dafür entstand an den Markisen durch herabfallende Ziegel ein Schaden von annähernd 1.200 Euro.
Diesen Betrag forderte der Kläger bei seinem Hausratversicherer ein. Denn dort waren die von ihm gekauften Sonnenschützer versichert.
Niederlage auf ganzer Linie
Der Hausratversicherer war jedoch der Auffassung, dass sein Kunde grob fahrlässig gehandelt hatte und weigerte sich zu zahlen. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Versicherte in der ersten Instanz ebenso wenig Erfolg wie mit seiner Berufung vor dem Landgericht Kleve.
Die Richter bescheinigten dem Mann, in der Tat grob fahrlässig gehandelt zu haben. Angesichts der auch ihm bekannten Unwetterwarnung wäre er dazu verpflichtet gewesen, die Markisen einzuziehen und so vor möglichen Beschädigungen zu schützen.
Das Argument des Klägers, dass der Hersteller versichert habe, dass die Markisen auch starken Regen aushalten würden, konnte die Richter ebenso wenig überzeugen wie sein Vortrag, durch das Nichteinziehen der Sonnendächer die Terrasse vor einem weitaus höheren Schaden bewahrt zu haben.
Zweckwidrige Verwendung
Dazu heißt es in dem Urteil: „Indem der Kläger die Markisen quasi als Auffangmittel für herabfallende Gegenstände benutzt hat, hat er diese Einrichtungen zweckwidrig verwendet. Markisen dienen als Sonnenschutz und allenfalls als Schutz vor Regen. Keinesfalls dürfen sie als Fänger für herabfallende Dachziegel verwendet werden.”
Nach Auffassung des Gerichts hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass die Markisen den Einwirkungen eines Unwetters nicht standhalten können. Denn selbst wenn der Hersteller Regenfestigkeit bescheinigt haben sollte, so bezog sich diese Garantie nicht auf andere heftige Witterungseinflüsse.
Das Argument des Klägers, die seinem Vermieter gehörende Terrasse schützen zu wollen, wischte das Gericht ebenfalls vom Tisch. Denn die Terrasse gehörte eindeutig nicht zu den durch die Hausratversicherung versicherten Gegenständen. Er wäre folglich für einen möglichen Schaden an der Terrasse auch aus dem Gesichtspunkt der Abwehr und Minderung nicht verantwortlich gewesen.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.
(Quelle VersicherungsJournal 14.03.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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