19.03.2008
Bundesverfassungs-Gericht: Ein Herz für privat Versicherte

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung müssen in naher Zukunft in höherem Umfang von der Einkommensteuer absetzbar sein als bisher – so das Bundesverfassungs-Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom 13. März 2008 (Az.: 2 BvL 1/06).
Dem Beschluss lag die Klage eines Rechtsanwalts und seiner nicht berufstätigen Frau zugrunde. Das Ehepaar und seine sechs Kinder waren ausschließlich privat kranken- und pflegeversichert. Für das Streitjahr 1997 beliefen sich die Beiträge auf rund 36.000 DM.
Verfassungswidrige Regelung
In seiner Einkommensteuer-Erklärung machte das Paar Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 66.000 DM geltend, darunter die Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge.
Unter Hinweis auf den damaligen Höchstsatz gemäß § 10 Einkommensteuer-Gesetz erkannte das Finanzamt jedoch lediglich knapp 20.000 DM als abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen an (Anmerkung der Redaktion: Aktuell beträgt dieser Höchstsatz 13.850 Euro).
Das hielten die Kläger und mit ihnen auch die Richter des Bundesverfassungs-Gerichts für verfassungswidrig.
Von der Steuerfreiheit des Existenzminimums
Nach Auffassung des Gerichts sind die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Höhe nach nicht umfangreich genug. Sie reichen nämlich längst nicht in jedem Fall aus, Steuerpflichtigen und ihrer Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten.
Das trifft nicht nur auf die Regelungen des Streitjahres (1997), sondern auch auf alle nachfolgenden Gesetzesfassungen zu.
„Nach dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindest-Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Dabei ist ein Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau zu gewährleisten” – so das Gericht in der Begründung seiner Entscheidung.
Am 1.1.2010 ist Schluss
Demnach gehört zum Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht nur das sogenannte sachliche Existenzminimum, zu dem unter anderem Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hausrat, Wohnung und Heizung zählen. Vielmehr können auch Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung Teil des Einkommensteuer-rechtlich zu schonenden Existenzminimums sein.
Der Gesetzgeber wurde von den Richtern des Bundesverfassungs-Gerichts dazu verpflichtet, bis spätestens Ende 2009 für eine Neuregelung der Abzugsmöglichkeiten zu sorgen.
Bei der Neuordnung des Abzugs von Sonderausgaben hat der Gesetzgeber klarzustellen, welcher Anteil eines Höchstbetrages ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge zur Verfügung steht.
Die bisherigen steuerlichen Vorschriften bleiben vermutlich sehr zum Kummer der Kläger bis zu einer endgültigen Neuregelung in Kraft.

(Quelle VersicherungsJournal 17.03.2008)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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