Macht ein Versicherungsnehmer nach einem Schadenfall seinem Versicherer gegenüber vorsätzlich falsche Angaben, so muss er ihm sowohl anteilige Personalkosten als auch unnütz aufgewandte Sachverständigen-Gebühren erstatten.
Das hat das Amtsgericht Grimma nach einer Mitteilung des Anwalt Suchservice mit Urteil vom 11. September 2007 entschieden (Az.: 4 C 134/07).
Falsche Angaben
Der Entscheidung lag die Klage eines Versicherers gegen einen seiner Versicherten zugrunde. Dieser hatte eine Handyversicherung abgeschlossen und behauptet, dass ihm das Gerät heruntergefallen und dadurch zerstört worden sei.
Nach den Aussagen der durch den Versicherten benannten Zeugen war das Handy zwar tatsächlich heruntergefallen. Dabei bestätigten die Befragten jedoch übereinstimmend die Version des Versicherungsnehmers, nach welcher das Mobiltelefon bei dem Sturz in zwei Teile zersprungen sei.
Das aber war nach den Feststellungen eines von dem Versicherer beauftragten Sachverständigen durch einen bloßen Aufprall auf den Boden unmöglich.
Erheblicher Vorschaden
Der Sachverständige stellte vielmehr fest, dass das Handy vor dem Aufprall bereits durch ein anderes Ereignis erheblich beschädigt gewesen sein muss. Bei dem untersuchten Telefon war außerdem das Leitungsband zerrissen. Auch diese Beschädigung konnte nach den Feststellungen des Sachverständigen unmöglich von dem Sturz herrühren.
Nach all dem verweigerte der Versicherer seinem Kunden den Versicherungsschutz. Gleichzeitig forderte er ihn dazu auf, ihm die Sachverständigen-Gebühren in Höhe von 120 Euro sowie anteilige Personalkosten für die Bearbeitung des Schadenfalls in Höhe von 200 Euro zu erstatten.
Zu Recht, meinte das Amtsgericht Grimma, bei welchem der Versicherer Klage gegen seinen zahlungsunwilligen Kunden eingereicht hatte.
Verpflichtung zum Schadenersatz
Nach Ansicht des Gerichts stellen die falschen Angaben des Versicherten eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar. Der Beklagte ist seiner Versicherung gegenüber daher zum Schadenersatz verpflichtet.
Hierzu, so der Amtsrichter, gehören nicht nur die im Laufe der Ermittlungen angefallenen Sachverständigen-Gebühren, sondern auch anteilige Personalkosten.
Grundsätzlich gehört zwar die Bearbeitung von Schadenfällen ohnehin zum allgemeinen Geschäft eines Versicherers. Geht aber der durch einen Schadenfall verursachte Aufwand über das normale Maß hinaus, weil der Versicherte vorsätzlich falsche Angaben macht, so hat der Versicherer einen Anspruch auf Ersatz des erhöhten Verwaltungsaufwands.
Der Versicherte muss nun insgesamt 320 Euro an den Versicherer zahlen und sich auf eigene Kosten ein neues Handy besorgen.
(Quelle VersicherungsJournal 10.03.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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