Ein Versicherter, der kurzfristig die Küche verlässt, um nach einem Anruf den Telefonhörer an seine Lebensgefährtin weiterzugeben, handelt nicht grob fahrlässig, wenn gleichzeitig auf dem Herd in einem Fondue-Topf Fett erhitzt wird.
Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 7. Februar 2008 entschieden (Az.: 12 U 126/07).
Folgenreicher Anruf
Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit zwischen einem Gebäude- und einem Privathaftpflicht-Versicherer zugrunde.
In dem Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag des Schadenverursachers waren Gebäudeschäden an seiner von ihm gemieteten Wohnung (Mietsachschäden) mitversichert.
Am Schadentag erhitzte der Versicherte auf dem Küchenherd Fett in einem Fondue-Topf, ohne den Topf dabei aus den Augen zu lassen. Das änderte sich erst, als ihn ein Telefonanruf erreichte.
Er begab sich nämlich von der Küche ins Wohnzimmer, um den Hörer an seine Lebensgefährtin weiterzugeben. Dabei blieb der Topf für etwa zwei Minuten unbeobachtet. Diese Zeit reichte aus, um das Fett in Brand zu setzen.
Nicht verantwortlich?
Das Feuer konnte zwar mit Hilfe eines Pulverlöschers des Vermieters schnell gelöscht werden. Trotz allem entstand ein Gebäudeschaden von rund 18.000 Euro.
Der zur Neuwertentschädigung verpflichtete Gebäudeversicherer erstattete diese Summe dem Vermieter der Wohnung. Anschließend forderte er von dem Privathaftpflicht-Versicherer des Mieters einen Ausgleich in Höhe des Zeitwerts, welcher mit 8.000 Euro ermittelt wurde.
Der Haftpflichtversicherer vertrat jedoch die Auffassung, dass der Mieter nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Denn während der kurzen Zeit, in welcher der Versicherte die Küche verlassen hatte, musste er nach Ansicht des Versicherers nicht mit einer Entzündung des Fetts rechnen.
Stillschweigender Haftungsausschluss
Das sahen die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe anders und gaben der Klage des Gebäudeversicherers gegen den Privathaftpflicht-Versicherer statt.
Zunächst einmal stellte das Gericht klar, dass ein Vermieter nach ständiger Rechtsprechung vom Mieter in derartigen Fällen nur dann Ersatz verlangen kann, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Bei einfacher Fahrlässigkeit ist hingegen von einem stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen Vermieter und Mieter auszugehen.
Gleichwohl entbindet einfache Fahrlässigkeit den Privathaftpflicht-Versicherer eines Mieters nicht von seiner Verpflichtung, dem Gebäudeversicherer gegenüber leisten zu müssen. Nach Überzeugung des Gerichts ist dem Mieter jedoch einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Verstoß gegen Sorgfaltspflicht
Das Erhitzen von Fett in einem Topf auf einem Küchenherd ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr ein Vorgang, der besondere Aufmerksamkeit verlang und nur unter Einhaltung strenger Sorgfalt durchgeführt werden darf – so das Gericht in der Urteilsbegründung.
Dieser Gefahr war sich der Mieter ganz offenkundig auch bewusst. Denn immerhin hat er den Erhitzungsvorgang zunächst ständig beobachtet und sich erst durch den Anruf dazu verleiten lassen, die Küche zu verlassen.
Damit hat er aber nach Ansicht der Richter objektiv und subjektiv seine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt, was zumindest als leicht fahrlässig zu werten ist.
Nach all dem könne sich der Haftpflichtversicherer nicht aus seiner Verantwortung befreien.
(Quelle VersicherungsJournal 04.03.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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