18.02.2008
Ausrutscher mit Folgen

Wenn jemand für das Streuen von vereisten Zugangswegen zum Haus verantwortlich ist, genügt es, einen 1,50 Meter breiten Weg mit abstumpfenden Mitteln zu behandeln. Es muss nicht der gesamte Weg gestreut werden.
Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 16.1.2008 entschieden (Az.: 4 U 95/07).
Forderung nach Schmerzensgeld
Ein Briefzusteller war auf dem Weg zwischen dem Hauseingang und der verkehrsberuhigten Straße wegen Eisglätte ausgerutscht und gestürzt. Dabei hatte er sich eine Fraktur des Sprunggelenks zugezogen, an deren Folgen er auch nach zwei Jahren noch litt. Deshalb verlangte er von dem Ehepaar, das die Streu- und Räumpflicht hatte, ein Schmerzensgeld von mindestens 16.000 Euro.
Dagegen wehrte sich das Paar und wandte gegen die Klage ein, es sei seiner Räum- und Streupflicht ausreichend nachgekommen.
Es hatte nicht den gesamten, 2,45 Meter breiten Zugang zum Hauseingang gestreut, sondern nur eine Breite von 1,50 Meter. Dabei konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Kläger in diesem Bereich oder auf einer nicht mit abstumpfenden Mitteln behandelten Stelle ausgerutscht sei.
Angemessene Vorsorge reicht
Da mehrere Zeugen offenbar keine Schwierigkeiten gehabt hatten, sich auf dem Weg zu bewegen, folgten beide Gerichtsinstanzen der Argumentation der Beklagten und wiesen die Klage ab.
Aus Sicht des Oberlandesgerichts reicht ein Zugang zum Haus. Es sei nicht erforderlich, dass zusätzlich noch ein Weg neben der Straße geräumt und gestreut werde, auch wenn es sich in diesem Fall um eine Privatstraße handelte.
Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, sei nicht erreichbar, deshalb müsse nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
Wirtschaftlichkeit beachten
Diese Maßnahmen müssten in Relation zu dem jeweiligen Verkehr stehen – bei einem Zugangsweg auf einem Privatgrundstück, der nur wenige Male am Tag benutzt werde, reiche grundsätzlich eine Durchgangsbreite für eine Person aus.
Wenn 1,50 Meter geräumt wurden, ist das aus Sicht des Gerichts schon das Maximum dessen, was nötig ist. Der Kläger stürzte deshalb nach Auffassung der Richter außerhalb des von den Beklagten pflichtgemäß bestreuten Bereichs – das war ein Unglück, aber kein Unrecht. Die Klage wurde deshalb abgewiesen, eine Revision nicht zugelassen
(Quelle VersicherungsJournal 15.02.2008)


Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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