Löst ein Sturm Teile vom Verputz eines Gebäudes ab, weil eine vom Versicherungsnehmer nicht zu erkennende Vorschädigung den Schaden begünstigt hat, so ist der Gebäudeversicherer gleichwohl zur Leistung verpflichtet.Selbst wenn sich nach oder bei der Reparatur andere, nicht durch den Sturm entfernte Teile des Verputzes lösen könnten, hat der Versicherungsnehmer aber nur Anspruch auf eine Teilreparatur. So das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 12. April 2006 (Az.: 5 U 496/05 – 53).Risse und HohlstellenAnlässlich eines Sturms im Januar 2004 waren von der Fassade des versicherten Gebäudes Teile des Oberputzes abgefallen. Der Schaden wurde nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch Risse und Hohlstellen begünstigt, die sich zwischen Unter- und Oberputz gebildet hatten. Bei dieser Gelegenheit wurde festgestellt, dass auch weitere Teile der Fassade ähnliche Vorschäden aufwiesen.Unter Hinweis auf § 11 Nr. 1b der Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 88), wonach der Versicherungsnehmer das Gebäude stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und Mängel oder Schäden unverzüglich zu beseitigen hat, lehnte der Versicherer eine Regulierung des Schadens ab. Er erklärte sich aber kulanzweise bereit, dem Versicherungsnehmer 3.000 Euro zu zahlen.Das war diesem zu wenig. Die Sache landete daher vor Gericht. Dort trug der Versicherte vor, dass der Versicherer sehr wohl zur Leistung verpflichtet sei. Denn schließlich habe der Putz vor dem Sturm einen völlig unbeschädigten Eindruck gemacht. Daher habe er von den Rissen und Hohlstellen unmöglich etwas wissen können.Vollständige FassadenerneuerungObwohl durch den Sturm nur etwa 5 qm der rund 140 qm großen Fassade betroffen waren, verlangte der Kläger die Erstattung einer vollständigen Fassadenerneuerung. Den dafür nötige Aufwand bezifferte er auf rund 10.600 Euro.Der Kläger war der Meinung, dass es unmöglich sei, nur den reinen Sturmschaden zu beseitigen, weil sich dadurch noch während oder kurz nach der Reparatur weitere Teile des Putzes lösen könnten.Dem wollten die Richter nicht folgen und wiesen die Klage der Höhe nach als unbegründet zurück.Der Versicherer muss leisten, aber ...Grundsätzlich, so das Gericht, kann sich ein Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit gemäß § 11 Nr. 1b VGB berufen, wenn dem Versicherten ein Mangel der versicherten Sache nicht bekannt war. Das aber sei in der zu entscheidenden Sache der Fall. Da am Tage des Schadenereignisses unstreitig Sturm geherrscht hatte, war der Versicherer folglich zur Leistung verpflichtet.Versicherungsschutz besteht aber nur für die Beseitigung jener Schäden, die unmittelbar auf die Einwirkung des Sturms zurückzuführen sind. Werden bei der Reparatur weitere Schäden erkannt, die den Instandhaltungspflichten des Versicherungsnehmers zuzurechnen sind, besteht hierfür kein Versicherungsschutz, so die Meinung des Gerichts.Die Richter rechneten dem Kläger vor, dass er mit der bereits kulanzweise gezahlten Entschädigung in Höhe in Höhe von 3.000 Euro bestens bedient wurde. Daher wiesen sie seine weiteren Forderungen als unbegründet zurück.Das etwas sperrig formulierte Urteil kann im Volltext auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden.
(Quelle VersicherungJournal 06.11.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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