Die Tatsache, dass ein Autofahrer betrunken war, führt nicht zwangsweise zu einem generellen Mitverschulden an einem Unfall – so das Amtsgericht Landstuhl in einer jetzt bekanntgewordenen Entscheidung vom 4. Juni 2007 (Az.: 1 O 806/06).Nach einer Mitteilung des Deutschen Anwaltvereins befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug eine vorfahrtsberechtigte Straße, als er mit einem aus einer Seitenstraße kommenden Auto kollidierte.Erhebliche AlkoholisierungDie Schadenersatzforderungen des Klägers wollte der Versicherer des Unfallverursachers nur zum Teil befriedigen. Denn nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen wurde dem Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls ein Blutalkoholgehalt von 1,58 Promille nachgewiesen.Der Versicherer ging daher von einem nicht unerheblichen Mitverschulden des Klägers an der Kollision aus.Das sah das Amtsgericht im rheinland-pfälzischen Landstuhl anders und gab der Klage des Unfallgeschädigten statt.Die Sache mit dem IdealfahrerDas Gericht hatte für seine Entscheidung einen Sachverständigen zu Rate gezogen. Dieser stellte fest, dass der Unfall für den Kläger unvermeidlich war. Selbst ein sogenannter Idealfahrer hätte keine Chance gehabt, die Kollision mit dem aus der untergeordneten Straße kommenden Fahrzeug zu vermeiden.Nach Überzeugung des Sachverständigen wäre selbst einem nüchternen Fahrer keine ausreichende Zeit verblieben, eine erfolgreiche Notbremsung einzuleiten oder dem gegnerischen Fahrzeug auszuweichen.Kein automatisches MitverschuldenSteht aber fest, dass die Alkoholisierung eines Autofahrers keinerlei Einfluss auf den Verlauf eines Unfalls gehabt hat, so kann ihm dieses haftungsrechtlich nicht zur Last gelegt werden. Denn einen Grundsatz, dass eine Fahrt unter Alkoholeinfluss generell ein Mitverschulden an einem Unfall auslöst, gibt es nicht.Nach all dem wurde der Versicherer des Unfallverursachers dazu verurteilt, den Schaden in vollem Umfang zu regulieren
(Quelle VersicherungsJournal 13.12.2007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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