Finanzämter sind nicht dazu verpflichtet, einen Steuerbescheid auf Wunsch des Steuerpflichtigen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erteilen – so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung vom 18. Dezember 2007 (Az.: 2 K 2211/06).
Das für die Klägerin zuständige Finanzamt setzte ihre Einkommensteuer mit Ausnahme von geltend gemachten Verlusten aus Vermietung entsprechend den Angaben in ihrer Einkommensteuer-Erklärung fest.
Komplizierte und unübersichtliche Steuergesetzgebung
In ihrem hiergegen gerichteten Einspruch verlangte die Steuerpflichtige nicht nur die Berücksichtigung der erklärten Verluste. Sie beantragte außerdem die Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung in ihren Steuerbescheid.
Als Begründung führte sie an, dass die Steuergesetzgebung zusehends komplizierter und unübersichtlicher wird. Durch permanente Änderungen ist für den Steuerbürger nach ihrer Meinung nur noch sehr schwer herauszufinden, welche Gesetzesfassung für welches Jahr gilt.
Hinzu komme eine Flut von Gerichtsentscheidungen, welche die Sache nicht leichter mache. Von einer gleichmäßigen Besteuerung und Rechtssicherheit kann nach Auffassung der Klägerin daher keine Rede sein – womit sie vielen Steuerpflichtigen sicherlich aus dem Herzen spricht.
Vorbehalt als Privileg für Finanzämter?
Aus diesem Grunde sollten Steuerbescheide auf Wunsch des Steuerpflichtigen nur noch unter dem Vorbehalt der beiderseitigen Nachprüfung ausgestellt werden, um eine materielle Bestandskraft zu verhindern, so die Klägerin. Denn schließlich behalte sich auch das Finanzamt in bestimmten Fällen vor, den Vorbehalt der Nachprüfung zu seinen Gunsten zu nutzen.
Das Finanzamt änderte daraufhin zwar den Einkommensteuer-Bescheid der Frau in der Weise, dass die Verluste aus der Vermietung berücksichtigt wurden. Es lehnte es aber ab, den Steuerbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen.
Nach Auffassung des Finanzamtes soll die entsprechende Vorschrift in der Abgabenordnung nämlich ausschließlich den Finanzbehörden die Möglichkeit geben, die Steuern zunächst ohne besondere Prüfung allein aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen festzusetzen und eine ausführliche Nachprüfung bis zum Eintritt der Verjährung nachzuholen.
Der Wille des Gesetzgebers
Dem stimmte das von der Steuerpflichtigen angerufene, rheinland-pfälzische Finanzgericht zu und wies ihre Klage als unbegründet zurück. Auch eine Revision gegen seine Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.
In ihrer Urteilsbegründung verwiesen die Richter auf die Intention des Gesetzgebers. Demnach dient der Nachprüfungsvorbehalt eines Finanzamts in einer Steuererklärung ausschließlich der Beschleunigung der ersten Steuerfestsetzung.
Bei dem Vorbehalt handelt es sich folglich allein um ein Instrument, welches der Steuerbehörde vorbehalten ist, um schnell und effektiv arbeiten zu können.
Nicht nur Nachteile
Ist wie im zu entscheidenden Fall eine Steuerklärung abschließend geprüft worden, gibt es auch keinen Grund, den Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erteilen. Denn der Gesetzgeber hat keine Möglichkeiten vorgesehen, einen Steuerfall im Ganzen offen zu halten, um so beispielsweise auf eine geänderte Rechtsprechung reagieren zu können.
Dabei möglicherweise entstehende Vor- oder Nachteile der Betroffenen hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Gerichts bewusst in Kauf genommen.
Denn da bei einer Änderung der Rechtsprechung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid seine Bestandskraft behält, gleichen sich Vor- und Nachteile einer eingetretenen Bestandkraft aus.
(Quelle VersicherungsJournal 17.01.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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