07.01.2008
Hausratschaden: Immer mit der Ruhe

Einem Versicherungsnehmer darf der Versicherungsschutz versagt werden, wenn er zerstörte beziehungsweise beschädigte Gegenstände nach einem Hausratschaden voreilig entsorgt – so das Landgericht Coburg in einer am letzten Freitag veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung vom 18. Oktober 2007 (Az.: 12 O 951/05).Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung abgeschlossen. Durch einen Defekt an einer Kühl- und Gefrierkombination brach im Keller des von dem Versicherten bewohnten Hauses ein Feuer aus. Dadurch wurden diverse dort gelagerte Hausratgegenstände beschädigt beziehungsweise zerstört.Versicherungsschutz versagtZwei Tage nach dem Brand wurde der Schaden durch einen von dem Versicherer beauftragten Schadenregulierer besichtigt. Als der Schadenspezialist zwei Wochen später zu einer Nachbesichtigung erschien, hatte der Kläger die durch den Brand betroffenen Sachen bereits entsorgt.Der Versicherer nahm das zum Anlass, dem Mann den Versicherungsschutz zu versagen. Dabei berief er sich auf § 21 der Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB), nach dem der Versicherte dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten hat.Die gegen den ablehnenden Bescheid eingereichte Klage des Versicherten auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 15.000 Euro hatte keinen Erfolg.Entsorgung nur nach Abstimmung mit dem VersichererDas Gericht bestätigte die Auffassung des Hausratversicherers, dass es zu den Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers gehört, dem Versicherer eine eingehende Begutachtung beschädigter beziehungsweise zerstörter Sachen zu ermöglichen.Auch wenn bereits eine Schadenbesichtigung stattgefunden hat, ist es dem Versicherten zuzumuten, die betroffenen Gegenstände erst nach Abstimmung mit dem Versicherer zu entsorgen.In dem zu entscheidenden Fall kam erschwerend hinzu, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schadenregulierer den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine weitere Besichtigung erforderlich sei.Ein redlicher Versicherungsnehmer tut so etwas nichtDadurch, dass der Versicherte die verbrannten Gegenstände gleichwohl vor der zweiten Besichtigung entsorgte, hat er die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet, denn dieser war zur Ermittlung der Schadenhöhe auf eine eingehende Begutachtung angewiesen.Ein redlicher und halbwegs gewissenhafter Versicherungsnehmer hätte sich nach Auffassung des Gerichts anders verhalten. Der Versicherer hat daher zu Recht eine Regulierung des Schadens verweigert.
(Quelle VersicherungsJournal 24.10.2007)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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