05.11.2007
Tödlicher Kneipengang

Läuft ein betrunkener Fußgänger zu nachtschlafender Stunde vor ein Fahrzeug, so ist er in der Regel überwiegend alleine für die Folgen des Unfalls verantwortlich – so das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 27. September 2007 (Az.: 12 W 2/07).

Geklagt hatten die Hinterbliebenen eines Unfallopfers. Dieses war Anfang November 2003 gegen 0.50 Uhr in erheblich alkoholisiertem Zustand zu Fuß auf einer Ortsverbindungsstraße unterwegs.
Mitten auf der Fahrbahn
Als ihm der Beklagte mit seinem Pkw entgegenkam, befand sich der Mann mitten auf der Fahrbahn. Nach eigenen Angaben nahm der Pkw-Fahrer das Unfallopfer wegen seiner dunklen Kleidung zu spät wahr. Bei der anschließenden Kollision wurde der Betrunkene so schwer verletzt, dass er wenig später verstarb.
Mit ihrer Klage auf Schmerzensgeld sowie die Erstattung von Beerdigungskosten hatten die Hinterbliebenen des Mannes nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen war der Autofahrer nicht schneller als mit den auf dem Streckenabschnitt erlaubten 80 km/h unterwegs. Er fuhr ohne Fernlicht, weil ihm nach eigenen Angaben kurz vor dem Unfall ein anderes Fahrzeug entgegenkam.
Verstoß gegen Sichtfahrgebot
Auch wenn der Getötete den Unfall überwiegend selbst zu verantworten hat, so trifft den beklagten Autofahrer ein Mitverschulden. Denn er hat gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Absatz 1 Satz 4 StVO verstoßen.
Nach Ansicht des Gerichts muss der Führer eines Kraftfahrzeugs auch nachts mit dem Auftauchen von Hindernissen auf oder an der Fahrbahn rechnen. Er muss seine Fahrweise daher entsprechend anpassen und zwar so, dass er entweder rechtzeitig vor dem Hindernis zum Halten kommen oder ihm ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausweichen kann.
Hätte sich der Beklagte im Sinne des Sichtfahrgebots verhalten, so hätte er rechtzeitig bemerken müssen, dass das Unfallopfer die Fahrbahn betritt.
Mitverschuldensquote von einem Drittel
Gleichwohl ging das Gericht davon aus, dass der Unfall weitgehend auf die erhebliche Alkoholisierung des Fußgängers zurückzuführen war. Der Versicherer des Autofahrers muss sich daher lediglich zu einem Drittel an den Beerdigungskosten beteiligen. Auch der Schmerzensgeldanspruch wurde entsprechend reduziert.
Dem Schmerzensgeldanspruch steht nicht entgegen, dass sich der Verletzte bis zu seinem Tod durchgehend oder überwiegend in einem Zustand der Empfindungsunfähigkeit befunden hat. Bei der Bemessung der Höhe ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Unfallopfer knapp zwei Stunden nach der Kollision verstarb.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

(Quelle VersicherungsJournal 30.10.2007)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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