29.10.2007
Das umgefallene Grablicht

Wer einen sogenannten Tagbrenner (im Volksmund Grablicht) bei geöffnetem Fenster unbeaufsichtigt auf einem Nachttisch brennen lässt, handelt grob fahrlässig. Kommt es zu einem Brandschaden, so ist der Hausratversicherer nicht zur Leistung verpflichtet.Das hat das Kammergericht Berlin in einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden (Az.: 6 U 199/06).Trügerische SicherheitDie Klägerin glaubte sich auf der sicheren Seite, als sie auf dem Nachttisch ihres Schlafzimmers anstatt einer Kerze ein Grablicht entzündete. Denn schließlich war das offene Licht mit einer Hülle umgeben und zusätzlich durch einen Deckel geschützt.Doch die Frau ließ sich im Wohnzimmer durch ihren Fernseher ablenken. Außerdem war im Schlafzimmer ein Fenster geöffnet. So wurde das Licht umgeweht und setzte das Bett in Brand.Der Hausratversicherer der Frau war der Auffassung, dass sie den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, und lehnte deshalb eine Regulierung ab. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Versicherte keinen Erfolg.Grob fahrlässiges VerhaltenVor Gericht musste die Klägerin einräumen, dass das Grablicht bereits bei seiner Entzündung auf gut zwei Zentimeter abgebrannt war. Danach hatte sie diverse Hausarbeiten verrichtet, geduscht und sich anschließend vor den Fernseher gesetzt. Sie schaute zwar gelegentlich in das Schlafzimmer, ohne jedoch eine Katastrophe zu entdecken. Doch ein Fernsehfilm ließ sie das im Nebenzimmer brennende Licht vergessen.Nach Ansicht des Gerichts hatte die Klägerin damit alle Kriterien für ein grob fahrlässiges Verhalten gemäß § 61 VVG erfüllt. Denn anders als die Versicherte gingen die Richter davon aus, dass ein Grablicht im Vergleich mit einer Kerze keine erhöhte Sicherheit gegen die Gefahr des Umfallens bietet.Im Gegenteil. Denn während eine Kerze in der Regel fest in einem mehr oder weniger schweren Halter verankert ist, wird ein Grablicht nur lose aufgestellt. Durch seine größere Angriffsfläche ist das leichte Kunststoffgefäß daher geradezu prädestiniert dafür, von einem Luftzug erfasst und umgestürzt zu werden, so das Gericht.Allenfalls Schutz vor FunkenflugIn dem zu entscheidenden Fall kam erschwerend hinzu, dass das Licht bereits bei seinem Entzünden auf gut zwei Zentimeter abgebrannt war und in den folgenden Stunden ständig leichter wurde. Auch der Deckel des Grablichts bot allenfalls einen Schutz vor Funkenflug. Da er aber nur lose aufgelegt war, konnte er bei einem Umfallen des Gefäßes keinen Brand verhindern.All das hätte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts erkennen müssen und das Licht nicht unbeaufsichtigt lassen dürfen. Der Versicherer hat daher zu Recht von seinem Leistungsverweigerungs-Recht Gebrauch gemacht.(Quelle VersicherungJournal 01.10.2007)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de