Kinder, die an einem Versteck- oder Laufspiel teilnehmen und sich dabei verletzen, haben auch dann keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Verletzung durch einen Spielkameraden verursacht wurde, der gegen die Spielregeln verstoßen hat.
Mit dieser am Freitag veröffentlichten, rechtskräftigen Entscheidung vom 3. Juli 2007 (Az.: 33 S 54/07) hat das Landgericht Coburg die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen eines Zehnjährigen zurückgewiesen, der im Rahmen eines Versteckspiels zu Schaden gekommen war.
„Buh” rufen war nicht vereinbart
Der Junge hatte zusammen mit drei gleichaltrigen Kindern in einem Keller verstecken gespielt. Als einer seiner Spielkameraden mit dem Suchen dran war, glaubte dieser besonders schlau zu sein, als er schreiend und laut „Buh” rufend durch den Keller rannte, um die Versteckten leichter zu finden.
Mit Erfolg, denn erschrocken rannten die Kinder aus ihren Schlupfwinkeln. Dabei fiel einer von ihnen hin, verletzte sich allerdings nicht. In der Dunkelheit stürzte jedoch der Kläger über ihn und schlug mit dem Kinn auf dem Steinboden auf. Dabei brach ihm ein Schneidezahn ab.
Mit dem Argument, dass sich der Buhrufer gegen die Regeln des Spiels verhalten habe, verlangten die Eltern des Jungen von diesem beziehungsweise seiner Privathaftpflicht-Versicherung Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von rund 700 Euro.
Wer sich in Gefahr begibt ...
Doch wie bereits das in der Vorinstanz angerufene Amtsgericht Coburg wies auch das Coburger Landgericht die Forderungen als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts ist dem Spielkameraden des zu Schaden gekommenen Kindes nichts vorzuwerfen. Denn bei Lauf- und Versteckspielen besteht stets die Gefahr, dass ein Teilnehmer im Eifer des Gefechts stürzt und sich dabei verletzt – egal, ob die Spielregeln eingehalten werden oder nicht.
Dieses Risiko ist für alle Beteiligten gleich und wird von ihnen gemeinsam in Kauf genommen. Daher stellen sich die Mitspieler stillschweigend gegenseitig von jeglicher Haftung frei und handeln auf eigene Gefahr.
Das aber löst im Falle einer Verletzung keinerlei Haftungsverpflichtung eines oder mehrerer Mitspieler aus.
(Quelle VersicherungsJournal 17.07.2007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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