Verletzt sich ein Hundehalter, weil ein Verkehrsteilnehmer über eine Automatikleine gefahren ist, so hat er in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz. Handelt es sich bei dem Unfallbeteiligten um einen Autofahrer, so haftet dieser allenfalls aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges.Das hat das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2007 entschieden (Az.: 345 C 24576/06).Folgenreicher AbendspaziergangDie Klägerin war mit ihrem Hund auf einem Abendspaziergang unterwegs. Sie ging dabei am rechten Rand einer kleinen Straße ohne Bürgersteig. Ihren Hund führte sie an einer Automatikleine an der linken Hand.Ohne dass es die Frau bemerkte, bewegte sich der Hund quer über die kleine Straße zum linken Fahrbahnrand. Die Hundeleine spannte sich daher über die komplette Fahrbahn. Ein sich nähernder Autofahrer übersah die Leine, stieß mit seinem Fahrzeug dagegen und riss sie der Klägerin aus der Hand.Die Hundehalterin verletzte sich bei dem Vorfall erheblich und forderte vom Versicherer des Autofahrers Schadenersatz und Schmerzensgeld.Doch dieser konnte kein Verschulden seines Versicherten erkennen und wies die Forderungen als unbegründet zurück. Die Sache ging daher vor Gericht. Doch dort fand die Hundehalterin nur bedingt Gehör.Haftung aus der BetriebsgefahrNach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin den Unfall ganz überwiegend alleine zu verantworten. Sie hätte auch auf der kleinen Straße jederzeit mit Autos rechnen müssen. Daher durfte sie es nicht zulassen, dass ihr Hund quer über die Fahrbahn lief. Das galt umso mehr, als es zum Zeitpunkt des Zwischenfalls dämmerig war. Die dunkle Hundeleine war daher so gut wie nicht zu erkennen.Der Autofahrer muss sich allerdings eine Mithaftungsquote von 25 Prozent aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen. Denn angesichts der Tatsache, dass er den Hund und sein Frauchen hätte erkennen müssen, hätte er besonders vorsichtig fahren müssen. Das aber konnte er nicht nachweisen.Die Sache wäre wohl anders ausgegangen, wenn ein Fahrradfahrer gegen die Hundeleine gefahren wäre. Dann hätte die Klägerin wahrscheinlich keinen Schadenersatz erhalten.
(Quelle VersicherungsJournal 30.08.2007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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