08.10.2007
Rent a Bike – und was dann?

Wer durch ein Mietfahrrad zu Schaden kommt, hat nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Mieter des Velos zu ermitteln ist. Denn der Vermieter haftet in der Regel nicht.Das hat das Amtsgericht München in einem am vergangenen Montag veröffentlichten Urteil vom 9. März 2007 entschieden (Az.: 121 C 34830/06).Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?Die Klägerin hatte ihren Pkw ordnungsgemäß am Rand einer Münchener Straße geparkt. Zu diesem Zeitpunkt stand ein von der Beklagten vermietetes Fahrrad auf dem Gehsteig. Bei Rückkehr zu ihrem Fahrzeug stellte die Klägerin fest, dass das Leihfahrrad inzwischen umgefallen und dabei gegen ihr Auto gestoßen war.Da sie den Mieter des Fahrrades nicht ermitteln konnte, machte die Klägerin ihren Schaden in Höhe von rund 1.000 Euro gegenüber dem Vermieter des Velos geltend. Denn dieser habe schließlich seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Doch der fühlte sich für den Vorfall nicht verantwortlich und wies die Forderungen als unbegründet zurück.Zu seiner Verteidigung trug der Vermieter vor, dass in den Nutzungsbedingungen für die Mietfahrräder genau geregelt ist, wie die Velos zu parken und abzustellen sind. Mehr könne von ihm nicht erwartet werden.Eindeutige NutzungsbedingungenDas sah das Gericht genauso und ließ die Autobesitzerin auf ihrem Schaden sitzen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Vermieterin durch eine eindeutige Klausel im Mietvertrag hinreichend dafür Sorge getragen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Fahrräder nach Beendigung des Mietverhältnisses verkehrssicher abgestellt werden.Denn nach § 6 der Nutzungsbedingungen sind die Kunden dazu verpflichtet, bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass durch das Fahrrad keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder geschädigt werden. Dazu ist der Ständer des Velos zu nutzen. Außerdem ist ein Anlehnen an Fahrzeugen, Verkehrsschildern oder anderen Gegenständen aus Sicherheitsgründen verboten.Sofern dieses ohne eine Behinderung Anderer möglich ist, müssen die Räder an einen festen Gegenstand angeschlossen werden.Pech gehabtMehr, so das Gericht, kann von dem Vermieter nicht erwartet werden. Er ist insbesondere zu keiner Überwachung dieser Vorschriften verpflichtet. Denn das würde dazu führen, dass ein Verleih von Fahrrädern letztlich unmöglich ist.Kann wie in diesem konkreten Fall der Mieter des Fahrrades nicht ermittelt und daher nicht zur Verantwortung gezogen werden, so hat ein Geschädigter schlichtweg Pech gehabt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.(Quelle VersicherungsJournal 04.10.2007)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de