Selbst wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist, darf ein Geschädigter auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Rechtsanwalt mit der Schadenabwicklung beauftragen.Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte geschäftlich versiert ist oder gar eine eigene Rechtsabteilung unterhält – so das Landgericht Mannheim in einer Entscheidung vom 22.6.2007 (Az.: 1 S 23/07).Verstoß gegen Schadenminderungs-Pflicht?Geklagt hatte eine Leasinggesellschaft. Eines ihrer Fahrzeuge war unverschuldet in einen Auffahrunfall verwickelt worden. Dabei entstand ein Schaden von mehr als 9.000 Euro.Der Versicherer des Schädigers erklärte sich zwar bereit, der Schadenersatzforderung der Leasinggesellschaft in vollem Umfang nachzukommen. Er weigerte sich jedoch, die Kosten des von der Geschädigten beauftragten Anwalts zu übernehmen.Die Haftpflichtversicherung war der Meinung, dass angesichts der eindeutigen Schuldfrage die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs nicht erforderlich gewesen wäre. Die Geschädigte habe damit gegen ihre Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB verstoßen.Sonderregelung für einfach gelagerte SchadenfälleDem wollte das Gericht nicht folgen. Es gab der Klage der Leasinggesellschaft gegen den Versicherer statt.Zu den nach einem Haftpflichtschadenfall zu ersetzenden Aufwendungen gehören regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung, sodass der Schädiger beziehungsweise sein Versicherer auch die Anwaltskosten des Geschädigten zu erstatten hat.Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei einem nach Grund und Höhe einfach gelagerten Schadensfall, bei dem aus Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der vollen Ersatzpflicht des Schädigers besteht.Regulierung eines Kfz-Schadens in der Regel nicht einfachEinen solchen Ausnahmefall wollte das Gericht in der zu entscheidenden Sache allerdings nicht sehen. Denn ein Unfall im Straßenverkehr, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt sind, ist allein wegen der Frage der Betriebsgefahr des Fahrzeuges eines Geschädigten in der Regel kein einfach gelagerter Fall.Hinzu kommt, dass bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen erfahrungsgemäß auch regelmäßig über die Schadenshöhe gestritten wird. Daher darf ein Geschädigter in solchen Fällen auf Kosten des Schädigers beziehungsweise seines Versicherers einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Interessen beauftragen.Das gilt nach Auffassung des Gerichts selbst dann, wenn der Geschädigte geschäftlich versiert ist oder gar eine eigene Rechtsabteilung unterhält.Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu:(Quelle VersicherungsJournal 13.08.2007)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de