Wer zum Schunkeln auf eine Bank steigt, das Gleichgewicht verliert und dabei einen Volksfestbesucher verletzt, kann sich nicht mit dem Argument aus der Haftung stehlen, dass er von einem Dritten angerempelt wurde.
Mit diesem am Anfang der Woche veröffentlichten Urteil vom 12. Juni 2007 (Az.: 155 C 4107/07) hat das Amtsgericht München Besuchern des Ende der Woche beginnenden Oktoberfestes ins Gebetbuch geschrieben, dass auch auf Volksfesten Regeln einzuhalten sind.Zweckentfremdete SitzbankDer Kläger befand sich im Herbst letzten Jahres zusammen mit der Beklagten in einem Bierzelt namens „Schottenhammel” auf dem Münchener Oktoberfest. Dort ging es hoch her – und so dachte sich die Beklagte auch nichts dabei, als sie ihm Rahmen des feuchtfröhlichen Festes auf eine Sitzbank stieg, um dort zu schunkeln.Dummerweise verlor die Frau das Gleichgewicht und stürzte auf den hinter ihr auf einer anderen Bank sitzenden Kläger. Dieser hatte gerade dazu angesetzt, einen kräftigen Schluck aus seinem Maßkrug zu nehmen. Doch durch den Aufprall der Klägerin fand das bierselige Vergnügen ein ernüchterndes Ende, denn der Krug schlug gegen einen Zahn des Klägers und verletzte diesen erheblich.Seine anschließende Schmerzensgeldforderung wies die Festzeltbesucherin als unbegründet zurück. Sie behauptete, von einem unbekannten Dritten von der Bierbank gestoßen worden zu sein. Daher sei sie für die Verletzung des Klägers nicht verantwortlich.Kein rechtsfreier RaumDem wollte der zuständige Richter des Amtsgerichts München nur zum Teil folgen. Er sprach dem Kläger zumindest einen Teil des von ihm geforderten Schmerzensgeldes zu.Auch wenn es auf Oktoberfesten inzwischen üblich ist, dass Bänke nicht nur zum Sitzen, sondern auch zum Draufstehen benutzt werden, so handelt es sich bei solchen Festivitäten um keinen rechtsfreien Raum. Trotz aller Ausgelassenheit gilt auch dort der Grundsatz, dass man sich umsichtig und sorgfältig zu verhalten hat.Rempler können im Festzelttrubel nie ganz ausgeschlossen werden. Daher müssen sich Besucher insbesondere bei der Zweckentfremdung von Sitzgelegenheit darauf einstellen, ihr Gleichgewicht zu verlieren.Mitverschulden des KlägersWer trotz allem zu Fall kommt, kann sich nicht damit herausreden, dass ein unbekannter Dritter für die Folgen des Sturzes verantwortlich ist, so das Gericht.Bei der Bemessung des dem Kläger zugestandenen Schmerzensgeldes lastete der Richter dem Kläger ein gewisses Mitverschulden an. Auch er hätte seine Umgebung beobachten und sich darauf einstellen müssen, dass Personen, die hinter ihm auf der Bank standen, umfallen können.Eine Quote nannte das Gericht nicht, hielt jedoch angesichts der Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld von 500 Euro für angemessen. Der Kläger hatte das Doppelte gefordert.Die Entscheidung ist rechtskräftig.(Quelle VersicherungsJournal 19.09.2007)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de