10.09.2007
Teures Eheleben

Krankenkassen dürfen bei der Beitragsberechnung freiwillig versicherter Rentnerinnen und Rentnern nicht nur deren Einkünfte, sondern zur Hälfte auch die Einkünfte ihrer Ehegatten berücksichtigen.Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 21. Juni 2007 entschieden (Az.: L 8 KR 159/06).Beitragserhöhung um 118 Prozent Die 1937 geborene Klägerin erhält eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist bei der beklagten Krankenkasse seit dem 1.7.1998 als freiwilliges Mitglied versichert. Ihr Ehemann ist privat krankenversichert und bezieht eine Beamtenpension.Die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge in Höhe von knapp 120 Euro pro Monat wurden bis zum Jahr 2004 ausschließlich aus der Höhe ihrer Rente berechnet. Nach einer Satzungsänderung fühlte sich ihre Krankenkasse dazu befugt, auch die Einkünfte ihres Ehegatten, und zwar zur Hälfte, in die Beitragsbemessung mit einzubeziehen.Auf diese Weise ergab sich für die Klägerin eine Beitragserhöhung von 118 Prozent.In ihrer gegen die Beitragsanhebung eingereichten Klage machte die Rentnerin geltend, dass ein freiwillig versichertes Mitglied nicht höher belastet werden dürfe als ein vergleichbarer versicherungspflichtiger Beschäftigter. Bei dem aber würden die Einkünfte eines Ehepartners nicht in die Beitragsberechnung einbezogen. Auch pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner würden entsprechend behandelt.Nicht zu beanstandende RegelungDoch all das konnte die Richter nicht überzeugen. Dass sie der Klage trotz allem zumindest teilweise stattgaben, lag ausschließlich an einem handwerklichen Fehler der Krankenkasse.Grundsätzlich, so das Gericht, sind Satzungsregelungen von Krankenkassen, die vorsehen, dass bei der Beitragsberechnung freiwillig versicherter Rentner die hälftigen Einkünfte der mit ihnen zusammenlebenden Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen sind, rechtlich nicht zu beanstanden.Ändert die Krankenkasse die Satzung, so dürfen solche Regelungen auch auf bereits bestehende Versicherungsverhältnisse angewandt werden. In Einklang mit höchstrichterlicher RechtsprechungDie hessischen Richter sehen sich damit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hatte bereits am 17.5.2001 (Az.: B 12 KR 31/00 R) entschieden, dass bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, die keine oder nur geringe eigene Einkünfte haben, in gewissen Grenzen auch die höheren Einnahmen des privat krankenversicherten Ehegatten herangezogen werden dürfen.Wegen eines handwerklichen Fehlers muss die Klägerin gleichwohl erst ab 1. April 2006 höhere Beiträge entrichten. Ihre Krankenkasse hatte die Satzung zwar bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geändert, sie dabei aber so unklar formuliert, dass erst eine spätere Ergänzung eindeutige Verhältnisse schaffte.Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu.
(Quelle VersicherungsJournal 7.08.2007)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de