03.09.2007
Neue BGH-Entscheidung zur Aufklärungspflicht

Versäumt es ein Versicherungsnehmer in einer Schadenanzeige einen Vorschaden anzugeben, der von seinem Versicherer reguliert wurde, so darf ihm nicht wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht der Versicherungsschutz versagt werden.Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Juli 2007 entschieden (Az.: IV ZR 332/05).Falsche Angaben in der SchadenanzeigeDem Kläger war im Juni 2000 auf dubiose Weise sein kaskoversichertes Fahrzeug gestohlen worden. Die Frage in der Schadenanzeige nach Vorschäden beantwortete er mit „keine”. Dabei hatte das Fahrzeug knapp neun Monate vorher einen Unfallschaden erlitten, der im Rahmen der Vollkaskoversicherung von dem Versicherer mit knapp 8.000 Euro reguliert worden war.Der Versicherer war der Ansicht, dass der Kläger den Fahrzeugdiebstahl grob fahrlässig ermöglicht hatte. Gleichzeitig vertrat er die Auffassung, dass im Verschweigen des Vorschadens eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungs-Obliegenheiten zu sehen sei. Er versagte dem Mann daher den Versicherungsschutz.Der Kläger schaltete daraufhin einen Rechtsanwalt ein. Doch dieser versäumte die Klagefrist. Weil von dem Versicherer nunmehr endgültig nichts mehr zu holen war, verklagte der Mann seinen Anwalt auf Zahlung von Schadenersatz.Doch dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass gar kein Schaden entstanden war. Denn schließlich habe der Kaskoversicherer zu Recht die Schadenregulierung verweigert.Niederlage in der VorinstanzOhne auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit einzugehen, gab das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung vom 6.1.2005 (Az.: 27 U 451/03) dem Advokaten recht. Nach Auffassung des Gerichts war das Verschweigen des Vorschadens generell dazu geeignet, ernsthaft die Interessen des Versicherers zu gefährden.Auch die Tatsache, dass die Datenverwaltung des Versicherers so eingerichtet war, dass bei Aufruf der Schadenmaske automatisch die Vorschäden angezeigt wurden, entband den Versicherungsnehmer nicht von seiner Obliegenheit, die Frage nach Vorschäden richtig und vollständig zu beantworten. Der Versicherer müsse sich nicht darauf verweisen lassen, notwendige Erkenntnisse über Vorschäden aus archivierten Unterlagen oder Datenbeständen zu ermitteln.Dem wollte der Bundesgerichtshof nicht folgen, denn nach Auffassung der Richter hält die Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Demnach hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass das Verschweigen eines von einem Kaskoversicherer selber regulierten Vorschadens in der Schadenanzeige zur Leistungsfreiheit führt.Keine Verletzung schutzwürdiger InteressenAufklärungs-Obliegenheiten dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgerechte Entschlüsse zu fassen – so das Gericht. Fehlt aber das entsprechende Aufklärungsbedürfnis, weil der Versicherer einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzt das Verschweigen dieses Umstands durch den Versicherungsnehmer keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers. Daher darf er sich in einem solchen Fall auch nicht auf Leistungsfreiheit berufen.Selbst wenn die durch den Versicherer regulierten Vorschäden bei Aufruf der Schadenmaske nicht automatisch angezeigt werden, ist es nach Auffassung des BGH ausschließlich Sache des Versicherers, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Schadensachbearbeiter Kenntnis von diesen Schäden erlangt.Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hat nun zu klären, ob der zusätzliche Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zutreffend war und der beklagte Anwalt möglicherweise deswegen nicht zur Kasse gebeten werden kann.Verweis auf Datenbanken reicht nichtAnders hätte die Sache ausgesehen, wenn der Vorschaden nicht durch den Versicherer selbst, sondern durch einen anderen Versicherer reguliert worden wäre.In so einem Fall kann sich ein Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, dass sich der Versicherer durch eine Anfrage bei der Uniwagnis-Datei hätte Aufklärung verschaffen können – so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 17. Januar 2007 (VersicherungsJournal 3.5.2007).
(Quelle VersicherungsJournal 29.08.2007)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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