Bis auf Weiteres werden zahlreiche Einkommensteuer-Bescheide und Steuerfestsetzungen nur vorläufig erfolgen. Das betrifft vor allem die Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen und die Besteuerung von Renten. Der Grund dafür sind anhängige Musterverfahren. Insgesamt neun solcher Streitpunkte zählt des Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Rundschreiben vom 3. August 2007 auf.
Anlass für die verordnete Vorläufigkeit der Einkommensteuer-Festsetzung für beschränkt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen ist eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Diese betrifft Veranlagungszeiträume vor 2005 nach § 10 Absatz 3 EStG und ab 2005 nach § 10 Absatz 3, 4, 4a EStG.
Auch Alterseinkünftegesetz,...
Damit steht auch die durch das Alterseinkünfte-Gesetz geänderte Rentenbesteuerung auf dem Prüfstand der Karlsruhe Richter, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (VersicherungsJournal 17.12.2004). Die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversicherungen wird ebenfalls geprüft (VersicherungsJournal 16.1.2006).
Unter verfassungsrechtlichem Vorbehalt steht ferner seit 2005 die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG (VersicherungsJournal 22.2.2006).
Strittig ist überdies die Besteuerung der Einkünfte aus allen Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa EStG seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005.
...private Veräußerungsgeschäfte...
Auch die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und aus Termingeschäften nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfolgt nur vorläufig.
Das gilt für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2000, aber nur insofern, als die Summe der erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften positiv ist.
...und verschiedene Freibeträge auf dem Prüfstand
Der Entlastungsfreibeitrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG für Veranlagungszeiträume ab 2004 und der Haushaltsfreibetrag nach § 32 Absatz 7 EStG in den Jahren 2002 und 2003 werden ebenfalls nur vorläufig festgesetzt.
Beim Entlastungsfreibeitrag für Alleinerziehende verweist das BMF auf die noch ungeklärte Frage, ob dabei Ehegatten verfassungswidrig benachteiligt werden. Das gilt gleichermaßen für die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags.
Bundestagsmitglieder klagen ebenfalls
Mitglieder des Deutschen Bundestags haben ebenfalls Klagen anhängig. Dabei geht es um die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwands-Entschädigungen nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags.
Auch in diesem Fall erfolgen dem BMF-Rundschreiben vom 3. August des Jahres zufolge sämtliche Einkommensteuer-Festsetzungen und Bescheide nur vorläufig.
Arbeitnehmer-Sparzulage und Soli-Zuschlag umkämpft
Außerdem steht die Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 geänderten Vorschriften unter richterlichem Vorbehalt.
Das betrifft Arbeitnehmer-Sparzulagen und alle Körperschaftsteuer-Festsetzungen seit 2004. Und schließlich sind die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags seit 1995 nicht endgültig. Auch hiergegen richtet sich eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
(Quelle VersicherungsJournal 28.08.2007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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