27.08.2007
Fahrzeugpapiere gehören in die Brieftasche

Es stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, wenn ein Versicherungsnehmer einen Kfz-Schein dauerhaft im Fahrzeug aufbewahrt. Wird das Auto gestohlen, so muss der Kaskoversicherer nicht zahlen.Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 9. August 2007 entschieden (Az.: 8 U 62/07). Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.Fahrzeug, Schlüssel und Kfz-Schein wegDie Klägerin hatte für ihren Audi Avant Quattro bei der Beklagten eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Das Fahrzeug wurde von dem Geschäftsführer der Klägerin als Dienst- und Privatwagen genutzt.In der Nacht vom 7. auf den 8. Oktober 2005 wurde das Auto entwendet. Der Geschäftsführer meldete den Diebstahl der Polizei. Als er nach dem Kfz-Schein gefragt wurde, gab er an, diesen seit Übernahme des Fahrzeuges im Jahr 1996 dauerhaft in der Servicemappe des Fahrzeuges aufbewahrt zu haben. Diese befand sich ihrerseits im Handschuhfach des gestohlenen Fahrzeuges.Gleichzeitig behauptete er, dass ihm der Autohändler bei der Übergabe des Fahrzeuges drei Schlüssel ausgehändigt hatte. Diese übergab er der Polizei. Als sich später herausstellte, dass das Fahrzeug mit vier Schlüsseln ausgeliefert wurde, erklärte der Geschäftsführer, dass der vierte Schlüssel wohl versehentlich im Fahrzeug verblieben sei.Kein Versicherungsschutz wegen GefahrerhöhungDer Kaskoversicherer nahm die Angaben zum Anlass, wegen grob fahrlässigen Verhaltens gemäß § 61 VVG den Versicherungsschutz zu versagen.Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Versicherungsnehmerin keinen Erfolg, auch wenn das Gericht den Versicherungsschutz aus ganz anderen Gründen als der Versicherer verneinte.Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich die Leistungsfreiheit des Versicherers nämlich aus § 25 VVG in Verbindung mit § 23 VVG. Danach hat sich der Geschäftsführer der Klägerin einer erheblichen Gefahrerhöhung schuldig gemacht, indem er den Kfz-Schein dauerhaft in dem versicherten Fahrzeug aufbewahrte.Weit verbreitete UnsitteDass Fahrzeugführer beziehungsweise -halter wegen des Diebstahlrisikos weder Schlüssel noch Papiere im Fahrzeug lassen dürfen, ist nach Meinung der Richter allgemein bekannt.Wird zusätzlich zu den Fahrzeugpapieren ein Schlüssel im Fahrzeug belassen, so stellt diese Kombination geradezu eine Einladung an Diebe dar, das Auto zu stehlen – auch wenn sie möglicherweise zunächst nur an im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenständen interessiert waren.Für einen Dieb, der sich im Besitz eines Kfz-Scheins befindet, ist es nach Auffassung des Gerichts ein Leichtes, sich bei Polizei- und Grenzkontrollen als berechtigter Fahrer auszugeben. Außerdem muss so bei einer geplanten Veräußerung des Fahrzeuges nur noch der Kfz-Brief gefälscht werden.Die Richter bezeichnen es als weit verbreitete Unsitte, dass insbesondere in Firmenfahrzeugen mit dem Argument häufig wechselnder Fahrer der Kfz-Schein dauerhaft im Fahrzeug aufbewahrt wird. Denn dieses ist auch potenziellen Dieben bekannt.Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung„Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Handschuhfach oder überhaupt im Pkw stellt eine Änderung der Gefahrenlage dar, die sich nicht mehr innerhalb der Bandbreite des vom Versicherer mit Vertragsabschluss übernommenen Durchschnittsrisikos hält.Es ist dem Versicherer nicht zuzumuten, dass dieses Risiko von vornherein als in die Kfz-Kaskoversicherung einkalkuliert betrachtet wird”, heißt es in der Urteilsbegründung.Nach all dem ist von einer Gefahrerhöhung auszugehen, die dem Versicherer hätte angezeigt werden müssen. Nur wenn dieser dem dauerhaften Verbleib der Fahrzeugpapiere im Auto zugestimmt hätte, hätte er im Falle eines Fahrzeugdiebstahls Versicherungsschutz gewähren müssen.
(Quelle VersicherungJournal 24.08.2007)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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